In den nächsten Tagen fällt der Startschuss zu einem neuen Wettbewerb am deutschen Energiemarkt. Dann schreibt die Bundesnetzagentur erstmals die Förderung für Windenergieanlagen an Land aus. Die Marktprämien für Strom aus Windenergieanlagen an Land, Solaranlagen, Biomasseanlagen und Windenergieanlagen auf See werden künftig auf diese Weise wettbewerblich vergeben. Bis zum 01. Mai 2017 können erstmals Gebote abgegeben werden.
Maßgeblich für die Entscheidung der Bundesnetzagentur über die Förderung ist die Höhe des „Gebotswerts“, also des „anzulegenden Werts“, den der Bieter seinem Angebot zugrunde legt. Die Bundesnetzagentur sortiert die Gebote gemäß § 32 Abs. 1 EEG 2017 nach dem jeweiligen Gebotswert in aufsteigender Reihenfolge und erteilt in dieser Reihenfolge die Zuschläge, bis das gesetzlich festgelegte Ausschreibungsvolumen erreicht ist. Nach § 3 Nr. 51 EEG 2017 entspricht der „Zuschlagswert“ dem Gebotswert. Die Höhe der Markprämie ergibt sich dann nach §§ 23, 23a EEG 2017 i.V.m. Anlage 1 zum EEG 2017 aus der Differenz zwischen diesem anzulegenden Wert und dem Monatsmarktwert, der tatsächlich erzielt werden konnte.
Das heißt also: Je höher der Gebotswert, desto höher der Zuschlagswert und somit die Förderung – desto höher aber auch das Risiko, bei der Ausschreibung leer auszugehen. Da nur einmalige, verdeckte Angebote abgegeben werden können, wird – gerade bei der anstehenden erstmaligen Durchführung der Ausschreibungen – eine Herausforderung darin liegen, den Umfang und die Höhe der Gebote der Wettbewerber zu antizipieren.
Die formellen und materiellen Anforderungen an die Gebote sind abhängig vom jeweiligen Energieträger. Neben allgemeinen Anforderungen gibt es jeweils spezifische Regeln für Windenergieanlagen an Land, Solaranlagen und Biomasseanlagen. Hier ist, wie beim Gebotswert, keine Nachbesserung vorgesehen. Nach § 33 Abs. 1 S. 1 EEG 2017 führen unter anderem Verstöße gegen die Formvorschriften des EEG 2017 und die Formatvorgaben der Bundesnetzagentur sowie die Nichterfüllung der für den jeweiligen Energieträger geltenden materiellen Anforderungen zwingend zum Ausschluss des Gebots.
Da die Novelle auch der Planungssicherheit für die anderen Akteure der Stromwirtschaft dienen soll, hat der Gesetzgeber in § 55 EEG 2017 unter bestimmten Voraussetzungen sogenannte Pönalen, Strafzahlungen an den Übertragungsnetzbetreiber, vorgesehen. Wird eine Anlage, für die ein Zuschlag erteilt wurde, nicht in Betrieb genommen oder verliert der Zuschlag seine Wirkung – etwa wenn die Bundesnetzagentur ihn wegen fehlerhafter Angaben beim Gebot oder der Nichterfüllung von Auflagen ganz oder teilweise aufhebt –, reduziert sich nicht nur die Marktprämie, es wird zusätzlich eine solche Pönale fällig. Zur Sicherung dieser Forderungen müssen Bieter nach § 31 EEG 2017 schon im Ausschreibungsverfahren Sicherheit in Form einer Geldzahlung oder eine Bürgschaft leisten.
Ausdrückliches Ziel der Novelle war eine marktnähere Förderung der erneuerbaren Energien. Für die Anlagenbetreiber führt das zu weniger Planungssicherheit, was sich nicht zuletzt in den Privilegierungen für „Bagatellanlagen“ und die sogenannten Bürgerenergiegesellschaften niederschlägt, die der Gesetzgeber vor diesem Effekt schützen wollte. Wirtschaftlich verlangt die Novelle den Betreibern daher ein gewisses Maß an Risikobereitschaft ab. Rechtlich führen die Ausschreibungsverfahren zu einem Mehr an formellen und materiellen Anforderungen und an möglichen Sanktionen, die es zu berücksichtigen gilt.