Neue Regeln für die Leiharbeit – Das müssen Sie wissen!

Am 1. Juni 2016 hat das Bundekabinett den Gesetzesentwurf zur Änderung der Regeln für Leiharbeit und Werkverträge beschlossen. Die Änderungen sollen zum 1. Januar 2017 in Kraft treten. Das KÜMMERLEINArbeitsrechtsteam stellt Ihnen die wichtigsten Neuregelungen im Einzelnen vor:

Equal Pay nach 9 Monaten

Leiharbeitnehmer müssen grundsätzlich nach neun Monaten den gleichen Lohn erhalten wie vergleichbare Stammarbeitnehmer. Dabei sind nur Verleihzeiten ab Inkrafttreten des Gesetzes einzurechnen; davor bereits zurückgelegte Verleihzeiten berühren die 9-Monatsfrist nicht.

Hiervon kann weiterhin durch Branchenzuschlagstarifverträge der Zeitarbeitsbranche unter bestimmten Voraussetzungen abgewichen werden, wenn die Zuschläge spätestens nach sechs Wochen einsetzen und spätestens nach 15 Monaten ein in der Einsatzbranche gleichwertiger Lohn bezahlt wird. Das soll Anreize zum Abschluss von Tarifverträgen schaffen.

Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten

Die Überlassungshöchstdauer wurde im Grundsatz auf 18 Monate festgelegt, kann aber in Einzelfällen auf bis zu 24 Monate verlängert werden. Auch hier gelten nur Verleihzeiten ab Inkrafttreten des Gesetzes. Es wird klargestellt, dass die Überlassungshöchstdauer pro Leiharbeitnehmer – und nicht pro Arbeitsplatz gilt. Durch Tarifvertrag können auch längere Überlassungszeiträume festgelegt werden. Eine wichtige Neuerung ist, dass auch nicht tarifgebundene Entleiher die Möglichkeit haben, im Rahmen der in ihrer Branche geltenden tariflichen Vorgaben die Überlassungshöchstdauer zu verlängern. Sie können entweder eine Betriebsvereinbarung schließen, die einen Tarifvertrag mit einer Überlassungshöchstdauer nachzeichnet oder von einer tarifvertraglichen Öffnungsklausel für eine Betriebsvereinbarung Gebrauch machen.

Kein Einsatz als Streikbrecher

Der Gesetzesentwurf verbietet den Einsatz entliehener von Leiharbeitnehmern als Streikbrecher. Ihr Einsatz ist in einem bestreikten Betrieb nur möglich, wenn sie keine Tätigkeiten von Streikenden übernehmen.

Ende der Vorratserlaubnis?

Verleiher und Entleiher müssen die Überlassung von Leiharbeitnehmern in ihrem Vertrag nun ausdrücklich als „Arbeitnehmerüberlassung“ zu bezeichnen und die Person des Leiharbeitnehmers unter Bezugnahme auf diesen Vertrag zu konkretisieren. Hierdurch soll die sogenannte „Vorratserlaubnis“ abgeschafft werden.

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