Neuerungen beim Transparenzregister – neue Meldepflichten für Unternehmen

Das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) wurde am 10.06.2021 vom Bundestag verabschiedet und erhielt am 25.06.2021 die Zustimmung des Bundesrats. Es soll ab dem 01.08.2021 in Kraft treten. Wir haben bereits in diesem Beitrag vorab über die Neuerungen informiert.

Wesentliche Neuerungen mit weitreichenden Folgen für Unternehmen enthält das neue Gesetz insbesondere im Hinblick auf das Transparenzregister:

Inhalt und Funktion des Transparenzregisters

Das Transparenzregister erfasst die wirtschaftlich Berechtigten von im Geldwäschegesetz (GwG) näher bezeichneten Gesellschaften und Vereinigungen, insbesondere von juristischen Personen des Privatrechts sowie eingetragenen Personengesellschaften. Als wirtschaftlich Berechtigter einer Gesellschaft gilt die natürliche Person, die unmittelbar oder auch mittelbar mehr als 25 % der Anteile hält, mehr als 25 % der Stimmen kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt. Gibt es nach dieser Definition keinen wirtschaftlich Berechtigten, wird der gesetzliche Vertreter des Vertragspartners als wirtschaftlich Berechtigter fingiert.

Das Transparenzregister wurde im Jahr 2017 im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates („Vierte Geldwäscherichtlinie“) eingeführt. Es wurde dazu geschaffen, die Transparenz über Zahlungsströme zu erhöhen und Geldwäsche sowie Terrorismusfinanzierung einzudämmen. Dabei besteht im Grundsatz eine eigene Pflicht der wirtschaftlich Berechtigten einer Gesellschaft, die wirtschaftliche Berechtigung der Gesellschaft mitzuteilen. Das Zusammenführen dieser Informationen und die (grundsätzliche) Weitergabe an das Transparenzregister sind Compliance-Pflichten der Unternehmen (Begründung des Regierungsentwurfs zur Einführung des Transparenzregisters, BT-Ds. 18/11555). Das Versäumen dieser Verpflichtung kann durch das zuständige Bundesverwaltungsamt verfolgt und mit Bußgeldern geahndet werden.

Pflichten der Unternehmen

Nach § 20 Abs. 1 GwG sind Gesellschaften verpflichtet, ihre(n) wirtschaftlich Berechtigte(n) zum Transparenzregister zu melden. Diese Mitteilungspflicht wird in der Praxis jedoch durch die in § 20 Abs. 2 GwG enthaltene Mitteilungsfiktion weitgehend außer Kraft gesetzt: Infolge dessen entfällt die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister, wenn sich alle erforderlichen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten aus einem der in der Vorschrift genannten öffentlichen Register, insbesondere aus dem Handelsregister, ergeben. Diese Erleichterung führt mit Ausnahme sehr komplexer Beteiligungsstrukturen oder ausländischer Gesellschafter in vielen Fällen dazu, dass eine Meldung an das Transparenzregister unterbleiben darf. Der Blick in das Transparenzregister führt dann in eine Sackgasse und derjenige, der den wirtschaftlich Berechtigten identifizieren muss, ist darauf angewiesen, in teils mühsamer Suche durch verschiedene Register den wirtschaftlich Berechtigten selbst zu identifizieren. Dabei diente die Einführung des Transparenzregisters gerade dazu, die Transparenz zu erhöhen (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs zur Einführung des Transparenzregisters im Jahr 2017).

Neuerungen

Durch den nun verabschiedeten Gesetzgebungsentwurf wird das Transparenzregister vom „Auffangregister“ zu einem „Vollregister“, indem diese Mitteilungsfiktion durch das Artikelgesetz ersatzlos aus dem GwG gestrichen wird. Folglich besteht in Zukunft für alle registrierten Gesellschaften nicht nur die Pflicht, ihren wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln, sondern diesen dem Transparenzregister auch positiv anzuzeigen. Mitzuteilen sind jeweils Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und alle Staatsangehörigkeiten des wirtschaftlich Berechtigten.

Den Unternehmen, bei denen die Mitteilungspflicht bislang als erfüllt gilt, wird dabei eine Übergangsfrist gewährt, die je nach Rechtsform divergiert: Für AG, SE und KGaA endet die Frist am 31.03.2022, für GmbH, Genossenschaften, europäische Genossenschaften und Partnerschaften am 30.06.2022, für alle anderen Rechtsformen am 31.12.2022. Die mit der Meldepflicht in Korrelation stehenden Bußgelder und Unstimmigkeitsmeldungen enthalten ebenfalls eine Übergangsvorschrift; deren Fristen gehen noch einmal über die der Mitteilungsfristen hinaus.

Mit Inkrafttreten des Gesetzes kommen auf Unternehmen erheblich erweiterte Pflichten zu. Alle Unternehmen, die sich bislang auf die Mitteilungsfiktion berufen haben, müssen nunmehr die wirtschaftlich Berechtigten aktiv zum Transparenzregister melden. Wurden die Berechtigten bereits bisher pflichtgemäß identifiziert, dürfte sich der Mehraufwand in einer einmaligen Meldung erschöpfen. In allen anderen Fällen ist spätestens jetzt der Zeitpunkt gekommen, um die wirtschaftliche Beteiligungsstruktur zu durchleuchten.

Die praktische Nutzbarkeit des Transparenzregisters dürfte sich durch die Neuerungen verbessern. Jedoch genießt das Transparenzregister nach wie vor keinen öffentlichen guten Glauben. Der nach dem GwG Verpflichtete darf sich folglich nicht allein auf die Angaben im Register verlassen, sondern muss diese plausibilisieren. Insbesondere für die Beurkundung von Vorgängen im Anwendungsbereich des § 1 GrEStG (also insbesondere Immobilienkäufen und –verkäufen) bleibt es daher dabei, dass die Beteiligten verpflichtet sind, gegenüber dem beurkundenden Notar ihre jeweilige Beteiligungsstruktur zu erklären.

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