Neuerungen im Nachweisgesetz

Bisher fristete das Nachweisgesetz ein eher unbeachtetes Dasein. Zum 1. August 2022 wird es zu verschiedenen, aber wesentlichen Änderungen im Nachweisgesetz kommen, da zu diesem Zeitpunkt der deutsche Gesetzgeber die Richtlinie (EU) 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen umsetzt.

Eine Auswahl der wesentlichen Änderungen ist:

  • Bei befristeten Arbeitsverhältnissen muss das Enddatum angegeben werden
  • Soweit vereinbart, muss ausdrücklich erwähnt werden, dass der Arbeitsort durch den Arbeitnehmer frei gewählt werden kann
  • Die vereinbarten Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und die Voraussetzungen für eine Änderung der Schichten
  • Das bei Kündigungen des Arbeitsverhältnisses durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren

Gerade im Hinblick auf die Angaben zum letzten Aspekt lässt der Gesetzgeber die Praxis im Stich. Denn die Gesetzesbegründung sieht insoweit vor, dass „mindestens“ auf das Schriftformerfordernis, die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage hingewiesen werden muss. Ob zusätzlich auf etwaige Unterrichtungspflichten (zB gegenüber einem etwaig errichteten Betriebsrat) oder Zustimmungspflichten durch Behörden (zB wg. einer Schwerbehinderung) hingewiesen werden muss, erscheint fraglich. Die gute Nachricht ist zumindest, dass bei dem Fehlen des Hinweises auf die Frist zur Kündigungsschutzklage dennoch § 7 KSchG und damit die Fiktion der Wirksamkeit der schriftlichen Kündigung gilt. Dennoch erscheint nicht ausgeschlossen, dass einem Arbeitnehmer Schadensersatzansprüche zustehen könnten, wenn der entsprechende Hinweis fehlt und er kausal deshalb die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage verpasst.

Unabhängig hiervon können Verstöße gegen einzelne Verpflichtungen als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu EUR 2.000 geahndet werden.

Der Nachweis der Bedingungen muss dabei schriftlich erfolgen – die elektronische Form ist nach § 2 Abs. 1 S. 3 NachweisG ausgeschlossen. Dies überrascht, da die Richtlinie auch die elektronische Form zugelassen hätte.

Weitere Artikel zum Thema