Neuerungen in der Aarhus-Verordnung - Klagerecht und Veröffentlichungen

In der Aarhus-Konvention werden als internationaler Mindeststandart im Wesentlichen drei Säulen für die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern im Bereich des Umweltschutzes festgelegt. Hierzu zählen der Zugang zu Umweltinformationen, die Öffentlichkeits-beteiligung und der Zugang zu Gerichtsverfahren. Ziel der Konvention ist es, die Beteiligung der Zivilgesellschaft an den Umweltschutz betreffenden Themen in der gesamteuropäischen Region voranzutreiben und zu stärken. Die Aarhus-Verordnung der Europäischen Union setzt die Aarhus-Konvention auf EU-Ebene um.

Die einzelnen Säulen wurden auch vom deutschen Gesetzgeber im deutschen Recht umgesetzt. So finden sich Regelungen zum Zugang auf Umweltinformationen im Umweltinformationsgesetz des Bundes (UIG) und in den jeweiligen Gesetzen auf Länderebene (z.B. das Umweltinformationsfreiheitsgesetz NRW). Auch die Öffentlichkeitsbeteiligung, insbesondere in großen umweltrelevanten Infrastrukturprojekten, wird durch den deutschen Gesetzgeber gestärkt; es finden sich unter anderem Regelungen im Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) oder im Gesetz zur Umweltverträglichkeits-prüfung (UVPG). Im Hinblick auf die 3. Säule – der Zugang zu den Gerichten – ist insbesondere auf das Klagerecht von anerkannten Umweltvereinigungen zu verweisen, denen neben individuell betroffenen Bürgerinnen und Bürgern ein Klagerecht bei umweltbedeutsamen Vorhaben zustehen kann.

Ende Oktober ist die Änderung der Aarhus-Verordnung in Kraft getreten, die Widerspruchsmöglichkeiten und Klagemöglichkeiten gegen umweltbezogene Verwaltungsakte erweitert. Hierunter fällt unter anderem:

  • Neben Umweltorganisationen steht zukünftig auch Bürgerinnen und Bürgern als Einzelpersonen („other members of the public“) unter bestimmten Voraussetzungen das Recht zu, Verwaltungsakte überprüfen zu lassen. Dies setzt entweder voraus, dass die jeweilige Person in ihren Rechten unmittelbar betroffen ist (individuelle Betroffenheit – kennt man in etwa aus dem deutschen Recht) oder es muss ein sog. hinreichendes Interesse vorliegen, das Rechtmittel muss hierfür von mind. 4000 Mitgliedern der Öffentlichkeit aus mind. 5 EU-Mitgliedsstaaten unterstützt werden. Die Vertretung erfolgt durch eine Nichtregierungsorganisation (NGO) oder eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
  • Zudem werden die Organe und Einrichtungen der Europäischen Union dazu verpflichtet, Überprüfungsanträge und diesbezügliche Entscheidungen zu veröffentlichen.

Die politisch diskutierte und in der bisherigen Verordnung bestehende Ausnahme von Überprüfungen staatlicher Beihilfeakte wurde trotz Gegenstimmen nicht gestrichen. Eine abschließende Entscheidung hierüber wurde aber wohl nur vertagt.

Insbesondere die Erweiterung der Klage- bzw. Widerspruchsberechtigten kann sich auf die Zulassung von umweltrelevanten Projekten auf EU-Ebene auswirken. Es bleibt abzuwarten, was dies konkret für einzelne Genehmigungsverfahren zu bedeuten hat.