Neues vom BGH zu den Voraussetzungen eines Versicherungsfalls im Rahmen der D&O-Versicherung

Bei einer Directors-and-Officers-Versicherung, kurz D&O-Versicherung, handelt es sich um eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für leitende Organe (oder auch weitere Mitarbeiter) eines Unternehmens. Diese sollen vor einem finanziellen Ruin bei der Inanspruchnahme nach etwaigen Pflichtverstößen, die zu Schäden bei dem Unternehmen geführt haben, geschützt werden. Die D&O-Versicherungen werden in der Regel von den Unternehmen für ihre Organe abgeschlossen (sog. Versicherung zu Gunsten Dritter).

DIE ENTSCHEIDUNGEN DES BGH

In zwei richtungsweisenden Entscheidungen hat sich der BGH (Urteil vom 13.04.2016 – IV ZR 304/13 und BGH, Urteil vom 13.04.2016 – IV ZR 51/14) nun mit den Voraussetzungen für den Eintritt des Versicherungsfalls im Rahmen einer D&O-Versicherung befasst.

Den Entscheidungen lag jeweils ein Sachverhalt zugrunde, wonach der Geschäftsführer einer GmbH diese durch (vermeintlich) pflichtwidriges Verhalten geschädigt haben sollen. Die GmbH machte einen Schadenersatzanspruch nach § 43 Abs. 2 GmbHG geltend. Der Geschäftsführer trat daraufhin seinen gegenüber der D&O-Versicherung bestehenden Freistellungsanspruch an die GmbH ab. Streitig war insoweit in den Vorinstanzen, ob die geschädigte GmbH „Dritter“ iSd. § 108 Abs. 2 VVG ist. Denn eine Abtretung des Freistellungsanspruchs gegen einen Dritten kann hiernach nicht ausgeschlossen werden. Außerdem stellte sich die Frage, ob die „Ernstlichkeit“ der Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers Voraussetzung für den Eintritt des Versicherungsfalls ist.

GESELLSCHAFT „DRITTER“ IM SINNE DES § 108 ABS. 2 VVG

Nach Ansicht des BGH ist die geschädigte GmbH „Dritter“ iSd. § 108 Abs. 2 VVG, mit der Folge, dass der Geschäftsführer seinen Anspruch an diese abtreten konnte. Dem Argument, dass hierdurch ein hoher Anreiz zum Missbrauch von D&O-Versicherungen in Form von kollusiven Zusammenwirken der Beteiligten geschaffen wird, tritt der damit BGH entgegen, dass eine solche Möglichkeit auch mit einem die Abtretungsverbot bestünde. Deshalb sei eine weite Auslegung des Wortlauts von § 108 Abs. 2 VVG geboten.

„ERNSTLICHKEIT“ DER INANSPRUCHNAHME DES ORGANS KEINE (UNGESCHRIEBENE) VORAUSSETZUNG

Zudem sei die „Ernstlichkeit“ der Inanspruchnahme des eigenen Geschäftsführers keine Voraussetzung für den Eintritt des Versicherungsfalls. Es stehe nämlich dem Geschädigten frei, den Schädiger allein wegen des Schutzes der D&O-Versicherung in Anspruch zu nehmen und darauf zu verzichten, wenn kein Versicherungsschutz gegeben sei.

ZUSAMMENFASSUNG UND BEWERTUNG

Durch die beiden Urteile hat der BGH für mehr Rechtssicherheit im Zusammenhang mit D&O-Fällen gesorgt. Insofern steht für die Beteiligten nun fest, dass ein Geschäftsführer oder Vorstand einen Anspruch gegen den D&O-Versicherer an das geschädigte Unternehmen abtreten kann. Es ist zudem nicht Voraussetzung für den Eintritt eines Versicherungsfalls, dass eine ernstliche Inanspruchnahme des Geschäftsführers erfolgt. Insofern sind die Entscheidungen des BGH zu begrüßen. Wie die Gestaltungspraxis hierauf reagiert, wird sich zeigen.