Neues zum Zahlungskontengesetz: Standardisierte Unionsterminologie für Zahlungsdienste erlassen

Im Oktober 2016 hatte ich über das Inkrafttreten des Zahlungskontengesetzes berichtet: Zahlungskontengesetz und standardisierte Terminologie für Zahlungskonten

Nach einiger Verzögerung nimmt der Plan, die Verbraucherinformation im Bereich der Zahlungsdienste entscheidend zu stärken, wieder Fahrt auf:

  • Die delegierte Verordnung (EU) 2018/32 der Kommission vom 28. September 2017 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die standardisierte Unionsterminologie für die repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste wurde im Amtsblatt L 6/2018 der EU vom 11.01.2018, S. 3 ff veröffentlicht. Sie trat gemäß ihrem Artikel 2 am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt EU in Kraft, also am 31. Januar 2018.
  • Die BaFin veröffentlichte am 24. Mai 2018 gemäß § 47 Zahlungskontengesetz (ZKG) die Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste nach Art. 3 Abs. 5 der Zahlungskontenrichtlinie sowie die im Gesetz vorgesehenen Muster für die Informationsdokumente, die Zahlungsdienstleister den Verbraucherinnen und Verbrauchern nach dem ZKG zur Verfügung stellen müssen.
  • §§ 5 - 13, 14 Absatz 1 Nummer 1 - 5 sowie die §§ 15 - 19 des ZKG treten jedoch erst 9 Monate nach dem Inkrafttreten der in im ersten Aufzählungspunkt genannten delegierten Verordnung in Kraft (Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Zahlungskontenrichtlinie vom 11. April 2016 BGBl. 2016 I 720), also erst am 31. Oktober 2018. Die Bestimmungen über vorvertragliche Entgeltinformationen, zu Form und Inhalt der jährlichen Entgeltaufstellung, zu allgemeinen Informationen der Zahlungsdienstleister, zur Verwendung der standardisierten Zahlungskontenterminologie sowie über Vergleichswebsites nach dem ZKG treten somit erst Ende Oktober 2018 in Kraft.
  • Im Vorgriff hierauf wurde am 23. Juli 2018, basierend auf § 19 Abs. 1 bis 3 ZKG, die Verordnung über die Anforderungen an Vergleichswebsites nach dem ZKG sowie an die Akkreditierung und Konformitätsbewertung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl 2018 I 1182). Diese trat, mit Ausnahme ihres § 16, am Tag nach der Verkündigung in Kraft.

Fazit

  1. Der Weg zu einer europaweit vereinheitlichten Zahlungskontenterminologie ist deutlich länger als vom Gesetzgeber gedacht.
  2. Unhaltbar erscheint, dass eine Rechtsverordnung, die auf eine erst am 31. Oktober 2018 in Kraft tretende Rechtsgrundlage gestützt ist, schon vorher in Kraft treten kann. Die Kompetenz zur Verordnungsgebung wächst dem Ermächtigungsadressaten erst mit Inkrafttreten der ermächtigenden Norm zu. Daher muss sich die Ermächtigungsnorm grds. zum Zeitpunkt des Verordnungserlasses in Geltung befinden (BeckOK Grundgesetz/Uhle GG Art. 80 Rn. 7-9, beck-online). Auch ein gleichzeitiges Inkrafttreten von Ermächtigungsgrundlage und Verordnung wird für möglich gehalten. Die hier vorliegende Gestaltung erscheint jedoch nicht verfassungskonform.