Neues zur Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei Kündigung

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 13. Dezember 2018 (2 AZR 378/18) entschieden, dass eine Kündigung nicht allein deshalb unwirksam ist, weil der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung entgegen § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX a.F. (seit dem 01. Januar 2018: § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX) nicht unverzüglich über seine Kündigungsabsicht unterrichtet oder ihr das Festhalten an seinem Kündigungsentschluss nicht unverzüglich mitgeteilt hat.

Gesetzliche Grundlage ist § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX, wonach die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne eine Beteiligung nach Satz 1 ausspricht, unwirksam ist. Gemäß § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat jede getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Gemäß § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX ist die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne eine Beteiligung nach Satz 1 ausspricht, unwirksam.

Demnach hat die Unterrichtung über die beabsichtigte Kündigung unverzüglich zu erfolgen, d.h. ohne schuldhaftes Zögern. Grundsätzlich muss die Unterrichtung sofort erfolgen, wenn sich der Arbeitgeber zum Ausspruch der Kündigung entschlossen hat.

Entgegen des Gesetzeswortlauts hat das BAG nun entschieden, dass die Kündigung nicht allein wegen eines Verstoßes gegen § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX unwirksam ist.

Der Entscheidung lag der Fall zu Grunde, dass die Beklagte im Dezember 2016 die behördliche Zustimmung zu einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen gleichgestellten Klägerin beantragte. Mit Bescheid vom 20. Februar 2017 erteilte das Integrationsamt die Zustimmung. Mit Schreiben vom 07. bzw. 15. März 2017 hörte die Beklagte den Betriebsrat sowie die Schwerbehindertenvertretung zu ihrer Beendigungsabsicht an und kündigte am 24. März 2017 das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 30. September 2017.

Nachdem die Vorinstanz (LAG Sachsen, Urteil vom 08.06.2018 - 5 Sa 458/17) entschied, dass die Kündigung auf Grund der nicht ordnungsgemäßen durchgeführten Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung unwirksam ist, da die Anhörung der Schwerbehindertenvertretung erst nach Abschluss des Verfahrens beim Integrationsamt und/oder der Anhörung des Betriebsrats erfolgt ist, hat das BAG nun klargestellt, dass ein derartiger Verstoß nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung führt. Da der Senat anhand der bisher getroffenen Feststellung die Wirksamkeit der Kündigung nicht abschließend beurteilen konnte, hat das Gericht das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Da bisher nur die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vorliegt, bleibt abzuwarten, mit welcher Begründung der Senat die Wirksamkeit der Kündigung begründet und die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung konkretisiert.