Neues zur Bewertung von Dienstleistern im Internet

Sterne werden schon längst nicht mehr allein an Restaurants und Hotels verteilt. Im Internet kann beinahe jede Ware oder Dienstleistung auf Portalen von Käufern oder Kunden bewertet und kommentiert werden. So ist es auf der Website jameda.de Patienten möglich, ihre (Un-)Zufriedenheit mit ihrem Arzt durch die Vergabe von Sternen oder der Abgabe eines Kommentars Ausdruck zu verleihen.

Bereits im Jahre 2014 (BGH, Urt. v. 23.09.2014, VI ZR 358/13) hat der BGH entschieden, dass die Erhebung, Speicherung und Übermittlung der personenbezogenen Daten im Rahmen des Arztbewertungsportals nicht gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoße. Im Rahmen der Abwägung schutzwürdiger Interessen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BDSG treten das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und die Berufsfreiheit des Bewerteten hinter der Meinungs-, Medien- und Berufsfreiheit des Portalbetreibers zurück. Die bewerteten Ärzte seien von vornherein nur in Ihrer Sozialsphäre betroffen. Gegen wahrheitswidrige Angaben oder missbräuchliche Bewertungen könnten sie gesondert vorgehen. Das Portal sei grundsätzlich geeignet, zu einer Steigerung der Leistungstransparenz im Gesundheitswesen beizutragen.

Auch im nunmehr vorliegenden Fall klagte eine Ärztin auf Löschung ihres Basisprofils bei jameda.de. Anders als im vorhergehenden Fall stützte sich die Klage vornehmlich auf die von jameda.de angebotene Möglichkeit, durch Bezug eines sog. „Premiumpakets“ das eigene Profil werbewirksam in Szene zu setzen, indem es zum einen mit eigenen Profilbildern gestaltet werden konnte und zum anderen als Werbeanzeige neben den Profilen nicht zahlender Ärzte des gleichen Fachbereichs geschaltet wurde. Die Anzeige erfolgte mit Einblendung der Note und der Entfernung zur Praxis der nicht zahlenden Ärzte. Gleichzeitig wurde das Profil der Premiumkunden ohne Hinweis auf das Profil der ortsnahen Konkurrenz angezeigt.

Der BGH entschied (BGH, Urt. v. 20.02.2018, VI ZR 30/17), dass in diesem Fall das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Bewerteten überwiege und gab der Klage auf Löschung des Profils gem. § 35 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BDSG statt. Durch die beschriebene Ausgestaltung der Seite trete die Stellung des Portalbetreibers als neutraler Vermittler von Informationen und Meinungen gegenüber den vorwiegend verfolgten geschäftlichen Interessen zurück.

Demnach kommt es für die Frage, ob eine Löschungspflicht der erhobenen, gespeicherten und übermittelten Daten besteht, auch auf die Art und Weise der vom Portalbetreiber geschalteten Werbung an. Nicht in jedem Fall sind die betroffenen Dienstleister gezwungen, die Bewertung ihrer Person und Leistung in einem öffentlichen Portal hinzunehmen.

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