Neues zur EU-Erbrechtsverordnung

Anfang des Monats hat der EuGH (Urt. v. 01.03.2018, Az. C-558/16) im Vorabentscheidungsverfahren die Frage geklärt, ob die Regelung des deutschen § 1371 Abs. 1 BGB, wonach unter Geltung des gesetzlichen Güterstandes bei Versterben eines Ehegatten der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten pauschal um ¼ erhöht wird, in den Anwendungsbereich der EU-Erbrechtsverordnung (EU-VO Nr. 650/2012) fällt.

Im Ausgangsverfahren hatte die Ehefrau, die nach Versterben ihres Mannes neben ihrem Sohn als gesetzliche Erbin berufen war, einen Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses gestellt, welches sie und ihren Sohn als Erben zu je ½ ausweisen sollte. Ihre Erbquote setzte sich zusammen aus der ihr als Ehefrau zustehenden Erbquote i.H.v. ¼ nach § 1931 BGB und dem pauschalen Zugewinnausgleich i.H.v. ¼ nach § 1371 Abs. 1 BGB.

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob es sich bei der den Erbteil erhöhenden Vorschrift des § 1371 Abs. 1 BGB um eine erbrechtliche oder um eine güterrechtliche Vorschrift handelt. Die Norm steht zwischen Erb- und Güterrecht. Voraussetzung für ihr Eingreifen ist zum einen, dass einer der Ehegatten verstorben und der andere ihn als gesetzlicher Erbe beerbt, zum anderen, dass beide Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben.

Die ganz herrschende Meinung und der BGH (NJW 2015, 2185 (2186 ff.) ordneten bisher die Norm dem Güterrecht zu. Der EuGH hat nunmehr eine erbrechtliche Qualifikation vorgenommen. Ein pauschaler Zugewinnausgleich erfolge ausschließlich bei Auflösung der Ehe durch den Tod eines Ehegatten. Auch aus der Tatsache, dass § 1371 Abs. 1 BGB nicht die Aufteilung der Vermögenswerte zwischen den Ehegatten betreffe, sondern der Hauptzweck der Norm in der Bestimmung des dem überlebenden Ehegatten zustehenden Erbteils zu sehen sei, schließt der EuGH auf einen erbrechtlichen Bezug der Norm.

Diese Begründung ist durchaus angreifbar. So ordnet das Gesetz auch bei Auflösung der Ehe durch Scheidung nicht einzelne Vermögenswerte den Ehegatten zu, sondern sieht einen Zugewinnausgleichsanspruch in Geld vor. Die pauschale Erhöhung des Erbteils im Rahmen des § 1371 Abs. 1 BGB ist nur bloßes Mittel zur Durchführung des güterrechtlichen Ausgleichs und dient in erster Linie dem Erhalt des Familienfriedens durch pauschale Schätzung eines sonst nur schwierig nachzuweisenden Anspruchs.

Der Ausweis der Beteiligung des Ehegatten am Nachlass wird allerdings durch die erbrechtliche Qualifikation deutlich erleichtert. So kann nunmehr der erhöhte Erbteil des Ehegatten im Europäischen Nachlasszeugnis ausgewiesen werden, so dass auch das nach § 1371 Abs. 1 BGB gewährte Viertel an den Vermutungs- und Gutglaubenswirkungen des Art. 69 EuErbVO teilnimmt.

Allerdings führt die erbrechtliche Qualifikation der Vorschrift auch zu neuen Problemen innerhalb der Rechtsanwendung. Auf tatbestandlicher Seite wird sich nunmehr bei Geltung deutschen Rechts als Erbstatut und ausländischem Recht als Güterstatut die Frage stellen, ob der ausländische Güterstand die deutsche Zugewinngemeinschaft substituieren kann, so dass eine pauschalierte Erhöhung der Erbquote auch in Fällen außerhalb der deutschen Zugewinngemeinschaft vorgenommen werden könnte. Sieht das ausländische Güterrecht zudem einen zusätzlichen Ausgleich bei Beendigung des Güterstandes durch Tod vor, stellen sich weitere Anpassungsprobleme.

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  • Handels- und Vertragsrecht
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