Nichts hält für die Ewigkeit

Heute Nacht um Mitternacht ist das „ewige“ Widerrufsrecht bei Immobiliardarlehensverträgen erloschen. Verbraucher, die einen solchen Vertrag zwischen dem 01.09.2002 und dem 10.06.2010 abgeschlossen haben, können diesen auch dann nicht mehr widerrufen, wenn sie nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt wurden (siehe hierzu bereits Eintrag von Albrecht von Loewenich vom 20.05.2016). Für die Kreditwirtschaft endet damit eine lange Phase der Rechtsunsicherheit.

Hintergrund

Die zweiwöchige Frist für den Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags beginnt erst zu laufen, wenn der Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. Aktuell ergibt sich das Belehrungserfordernis aus den §§ 492 Abs. 2, 356b Abs. 2 S. 1 BGB sowie Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB, doch bereits nach den Vorgängervorschriften musste der Darlehensgeber den Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehren.

Die Musterwiderrufsbelehrung, die der Gesetzgeber im Jahr 2002 geschaffen hatte, um dem Darlehensgeber eine rechtssichere Belehrung des Verbrauchers zu ermöglichen, erwies sich aufgrund handwerklicher Fehler des Gesetzgebers als unzureichend. Durch die Modifikationen, die sie in wohlmeinender Absicht an der fehlerhaften Musterwiderrufsbelehrung vornahmen, verschlechterten die Kreditinstitute ihre Position unwissentlich weiter. Denn wie der BGH erst Jahre später entschied, hätten sich die Kreditinstitute bei Verwendung der zwar fehlerhaften, aber unveränderten Musterbelehrung auf die Fiktion einer ordnungsgemäßen Belehrung berufen können (BGH VIII ZR 378/11).

Verwirkung zweifelhaft

Zahllose Verbraucher versuchten, das Widerrufsrecht entgegen seinem eigentlichen Schutzzweck – nämlich Schutz vor einer übereilten Entscheidung – für eine Umfinanzierung zu nutzen, oftmals selbst dann noch, wenn das Darlehen bereits vor Jahren zurückgezahlt worden war. Den berechtigten Versuchen der Kreditinstitute, sich auf eine Verwirkung, d.h. eine illoyal verspätete Ausübung des Widerrufsrechts zu berufen, war in der Rechtsprechung nur vereinzelt Erfolg beschieden. Verlässliche Grundsätze, ab welchem Zeitpunkt ein Widerrufsrecht als verwirkt anzusehen ist, haben sich bis zuletzt nicht herausgebildet.

Überfälliges Tätigwerden des Gesetzgebers

Durch das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften (BGBl. I 2016, S.396) hat der Gesetzgeber nunmehr in Art. 229 § 38 Abs. 3 EGBGB bestimmt, dass bei Immobiliardarlehensverträgen gemäß § 492 Abs. 1a S. 2 des BGB in der vom 01.08.2002 bis einschließlich 10.06.2010 geltenden Fassung, die zwischen dem 01.09.2002 und dem 10.06.2010 geschlossen wurden, ein fortbestehendes Widerrufsrecht zum 21.06.2016 erlischt, sofern das Fortbestehen des Widerrufsrechts darauf beruht, dass die dem Verbraucher erteilte Widerrufsbelehrung den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Anforderungen des BGB nicht entsprochen hat. Dies war überfällig, da die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrungen in der Mehrzahl der Fälle nicht auf einem Fehler der Kreditinstitute, sondern gerade auf einem Fehler des Gesetzgebers beruhte.

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