Nochmals: Neue Regeln für die Kreditwürdigkeitsprüfung

Der Gesetzgeber hat mit dem Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz (BGBl. 2017 I 1495) das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkredit-Richtlinie teilweise korrigiert. Darüber habe ich bereits am 12. Juni 2017 berichtet. Zu den Änderungen durch das Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz gibt es mittlerweile einen instruktiven Aufsatz von Frau Prof. Buck-Heeb in WM 2017, 1329 ff.

In diesem Aufsatz nicht berücksichtigt ist eine neuerliche Änderung der Kreditwürdigkeitsprüfung mit dem Gesetz zur Umsetzung der 2. Zahlungsdienste-Richtlinie (BGBl. 2017 I 2446).

In deren Artikel 2 Nummer 3 erhält § 505a BGB einen neuen Absatz 3. Diese Neuregelung dispensiert zwei besondere Fälle von einer erneuten Kreditwürdigkeitsprüfung.

Dabei geht es um den Abschluss eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrages zwischen den Vertragsparteien

  • als neues Kapitalnutzungsrecht zur Erreichung des von dem Darlehensnehmer mit dem vorangegangenen Darlehensvertrag verfolgten Zweckes sowie
  • zur Vermeidung von Kündigungen wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers oder zur Vermeidung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Darlehensnehmer.

Ausgenommen bleibt die Situation, dass der Darlehensnehmer bereits weiß, dass der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen aus dem (neuen) Darlehensvertrag dauerhaft nicht nachkommen kann; in diesem Fall soll § 505d BGB entsprechend gelten.

Der erste Fall betrifft die echte Abschnittsfinanzierung, die vor planmäßiger Tilgung endet und eine Anschlussvereinbarung erfordert.

Im zweiten Fall, dass die Einkommensverhältnisse des Darlehensnehmers sich verschlechtern, kann z.B. eine Ratenherabsetzung helfen, eine Zwangsversteigerung zu vermeiden. Das ist sinnvoll und vermeidet Verluste. Da sich dadurch das Kapitalnutzungsrecht verlängert, bedarf es eines neuen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags.

Beide Privilegierungen gelten nur für den Abschluss eines neuen Immobiliar-Verbraucherdarlehens „zwischen den Vertragsparteien“. Das ist folgerichtig: Für einen neuen Kreditgeber wäre die Ablösung des von dem bisherigen Kreditgeber herausgelegten Kredits ein neues Kreditgeschäft, das eine neue Kreditwürdigkeitsprüfung erfordert.

Fazit: Die zweimalige Änderung der §§ 505a ff BGB in kurz aufeinanderfolgenden Gesetzen zeugt von der Hektik zum Abschluss der 18. Legislaturperiode. Gleichwohl sind diese Änderungen tendenziell zu begrüßen.

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