Anzeigenblocker sind der Online-Werbeindustrie aus nachvollziehbaren Gründen ein Graus. Zahlreiche Verlage laufen gegen Angebote wie das von AdBlock Sturm. Denn die kleinen Hilfsmittel verhindern, dass Werbeanzeigen auf Internetseiten ausgespielt werden. Aus der Anzeige wird eine Nicht-Anzeige. Dadurch sinkt die Wirksamkeit von Werbekampagnen und damit der Umsatz des Werbetreibenden.
Beachtlicher Sieg für Axel Springer
Axel Springer hat nunmehr vor dem OLG Köln einen beachtlichen Sieg gegen das Geschäftsmodell von AdBlock-Betreiber Eyeo eingefahren (Urteil vom 24.06.2016, Az. 6 U 149/15). Stein des Anstoßes war jedoch nicht das Aussperren von Anzeigen als solches. Vielmehr beurteilte das OLG das Geschäftsmodell von Eyeo kritisch. Geld verdient das Unternehmen nämlich nicht primär durch Bereitstellen des Anzeigenblockers. Vielmehr lässt sich Eyeo von Werbetreibenden dafür bezahlen, deren Anzeigen nicht zu blockieren. Dieses sog. Whitelisting sieht das OLG Köln als aggressive Geschäftspraktik an. Gegner von Eyeo - selbst die altehrwürdige FAZ - hatten dies sogar etwas drastischer hatte es die Werbeindustrie als schlichte Erpressung gegeißelt.
Aggressive Geschäftspraktik richtlinienkonform auch für Mitbewerber?
Interessant ist, dass das OLG auf § 4a Abs. 1 UWG abstellt. Denn an sich geht diese Regelung auf die Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie) zurück, die explizit nur Verbraucher gegen aggressives Werben von Unternehmen schützen soll. Im Verhältnis zwischen Unternehmen gilt die UGP-Richtlinie nicht. Der deutsche Gesetzgeber hat sie jedoch in einer Weise im Wettbewerbsrecht umgesetzt, dass sich auf das Verbot aggressiver Geschäftspraktiken auch Mitbewerber berufen können. Angesichts des Umstandes, dass die UGP-Richtlinie an sich eine Vollharmonisierung anstrebt, könnte dies möglicherweise Ansatzpunkte für eine Revision (die das OLG zugelassen hat) sein, denn dann wären Erweiterungen des Anwendungsbereiches möglicherweise europarechtswidrig. Der Sache nach erscheint die Argumentation des OLG allerdings mehr als nachvollziehbar.
Auf einer Linie mit dem BGH in Sachen "Fernseh-Fee"
Das Blockieren von Werbung als solches sieht das OLG Köln hingegen als in Ordnung an. Damit liegt es auf einer Linie mit der BGH-Entscheidung Werbeblocker (Volltext hier). Seinerzeit hatte der Bundesgerichtshof festgehalten, dass ein Zusatzgerät ("Fernseh-Fee"), das in Werbepausen automatisch auf ein anderes Programm wechselt, wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden ist.