Oftmals werden Aufsichtsratsmitglieder von Gesellschaftern oder von Dritten in den Aufsichtsrat entsandt. Nicht selten üben sie zugleich bei dem Entsender eine Leitungsfunktion aus, beispielsweise im Vorstand oder der Geschäftsführung. Für diese Mitglieder kann sich eine Pflichtenkollision ergeben, wenn das Interesse des entsendenden Unternehmens nicht mit dem Wohl des beaufsichtigten Unternehmens übereinstimmt. Sie müssen sich dann fragen, wessen Interessen sie höher gewichten müssen. Die Entscheidung führt auf den ersten Blick in ein Dilemma, denn beim überwachten Unternehmen können die Aufsichtsratsmitglieder für eine (dazu noch bewusste) nachteilige Entscheidung gemäß §§ 116, 93 Abs. 1 AktG ebenso haften, wie in ihrer Funktion als Leitungsorgan gegenüber dem entsendenden Unternehmen (z.B. nach § 93 Abs. 1 AktG oder § 43 Abs. 1 GmbHG).
Bei der Überwachung der Geschäftsführung (§ 111 Abs. 1 AktG) haben die Mitglieder des Aufsichtsrats genau wie die Vorstände bzw. Geschäftsführer die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers anzuwenden (§ 116 AktG i.V.m. § 93 Abs. 1 S. 1 AktG). Nach § 116 i.V.m. § 93 Abs. 1 S. 2 AktG ist das Aufsichtsratsmitglied dem Wohle des Unternehmens verpflichtet. Es darf also die Interessen Dritter, einschließlich seiner eigenen, nicht höher gewichten, als die Interessen des Unternehmens.
FUNKTIONSTRENNUNG UND STIMMENTHALTUNG
Das Aufsichtsratsmitglied muss also streng zwischen seinem Aufsichtsratsmandat einerseits und seinen sonstigen Funktionen andererseits trennen. Gelingt es ihm nicht, die Unternehmensinteressen losgelöst von anderen Interessen zu verfolgen, so hat das Aufsichtsratsmitglied sich grundsätzlich der Stimme zu enthalten. Dies ist für den Fall einer Kollision mit persönlichen Interessen bereits im Gesetz angelegt: In Konstellationen, in denen ein Organmitglied über sich selbst entscheiden soll, besteht ein gesetzliches Stimmverbot. Dies lässt sich jedenfalls mittelbar aus den §§ 34 BGB, 136 Abs. 1 AktG, 47 Abs. 4 GmbHG entnehmen. In diesen Fällen darf das Aufsichtsratsmitglied bereits nicht an der Beratung und Diskussion um den befangenen Punkt teilnehmen, denn eine Beeinflussung der übrigen Aufsichtsratsmitglieder kann bereits dabei nicht ausgeschlossen werden.
ABWÄGUNG DER RELEVANTEN INTERESSEN
Komplizierter ist die Rechtslage, wenn Interessen Dritter ins Spiel kommen, die das Aufsichtsratsmitglied Kraft anderweitiger Verpflichtung wahren muss, etwa infolge einer Organstellung für die Muttergesellschaft. Eine der vorgenannten vergleichbare gesetzliche Regelung existiert für diesen Fall nicht. Auch in diesen Situationen ist das Mitglied aber gut beraten, die Interessenkollision offenzulegen und sich zumindest bei der Abstimmung zu enthalten. Kommt dies nicht in Betracht, beispielsweise weil das Mitglied innerhalb seines Verhältnisses zum Entsender angewiesen wurde, an der Abstimmung teilzunehmen, führt kein Weg daran vorbei, die betroffenen Interessen zum Ausgleich zu bringen.
Besteht zwischen dem Entsender und dem überwachten Unternehmen Beherrschungsvertrag im Sinne von § 291 Abs. 1 AktG, so ist das beherrschende Unternehmen auch berechtigt, nachteilige Weisungen zu erteilen, sofern sie im Konzerninteresse liegen und nicht unverhältnismäßig sind (§ 308 Abs. 1 AktG). An diesem Maßstab kann sich das Aufsichtsratsmitglied orientieren. Es kann also primär von den Interessen des herrschenden Unternehmens ausgehen und prüfen, ob diese mit der vorgeschlagenen Maßnahme erreicht werden können.
Fehlt ein Beherrschungsvertrag, besteht also lediglich ein faktisches Konzernverhältnis, so sind für die abhängige Gesellschaft nachteilige Maßnahmen gleichwohl zulässig, wenn die Nachteile ausgeglichen werden (§ 311 Abs. 1 AktG). Das Aufsichtsratsmitglied muss also bei seiner Abwägung prüfen, ob die konkrete Maßnahme überhaupt ausgleichsfähig ist. Ist dies zu verneinen oder ist erkennbar, dass ein Ausgleich nicht stattfinden wird, so muss das Aufsichtsratsmitglied seine Zustimmung zu der Maßnahme verweigern.
SONDERKONSTELLATION: KOMMUNALE VERTRETER
Das Problem der Pflichtenkollision stellt sich auch für kommunale Bedienstete oder Ratsmitglieder, die in den Aufsichtsrat einer kommunalen Beteiligungsgesellschaft entsandt sind. Oftmals werden sie von der Kommune mit Verweis auf das Kommunalrecht (z. B. § 113 Abs. 1 GO NRW) angewiesen, einer für die Kommune günstigen, aber für das Beteiligungsunternehmen nachteiligen Maßnahme zuzustimmen. Der Verweis auf kommunalrechtliche Vorschriften, wonach die Gesandten der Gemeinde (ausschließlich) die Interessen der Gemeinde zu verfolgen und weisungsgemäß abzustimmen haben, verfängt jedoch nicht. Denn die originären Pflichten eines Aufsichtsratsmitglieds folgen aus dem Aktienrecht bzw. GmbH-Recht, das als Bundesrecht Vorrang vor dem Landesrecht genießt (Art. 31 GG). Auch in diesen Konstellationen bleibt es also bei den allgemeinen Grundsätzen, die für „zivile“ Unternehmungen gelten.