Preisanpassungen in Lieferverhältnissen – ein „Dauerbrenner“

27. April 2026
Till Meier LL.M. (Auckland)
Kümmerlein –

Bekanntlich steigen Preise bereits inflationsbedingt mit der Zeit. Außergewöhnliche Umstände wie zuletzt die Corona-Pandemie, der Krieg in der Ukraine und die Blockade in der Straße von Hormus haben diese Entwicklung in den letzten Jahren zudem erheblich verstärkt. Vor diesem Hintergrund sollten Parteien gerade für langfristige Lieferverhältnisse vertraglich regeln, ob und ggfs. in welchen Fällen eine Erhöhung der anfänglichen Preise zulässig ist. Falls die Parteien hierauf verzichtet haben oder die vertragliche Regelung unwirksam ist, stellt sich indes häufig die Frage, ob die Preise aufgrund einer gesetzlichen Regelung angepasst werden können.

Im deutschen Recht richtet sich das regelmäßig nach § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuches („BGB“). Danach kann ein Vertrag – und damit auch der Preis – insbesondere dann angepasst werden, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nachträglich so erheblich verändert haben, dass einer Partei nicht mehr zugemutet werden kann, an dem unveränderten Vertrag festzuhalten. Die Schwelle hierfür ist hoch, aber nicht unüberwindbar. Maßgeblich sind stets alle Umstände des Einzelfalles.

Im Ausgangspunkt trägt dabei der Lieferant das Risiko, dass er die Produkte nicht oder nicht mehr zu dem einkalkulierten Preis beziehen kann (sogenanntes Beschaffungsrisiko), und der Kunde das Risiko, dass er das Produkt nicht mehr so wie gedacht vertreiben kann (sogenanntes Verwendungsrisiko). Gegen ein Recht zur Anpassung der Preise kann etwa sprechen, wenn die Parteien einen Festpreis vereinbart haben oder die nachträgliche Veränderung bereits absehbar war. Zugunsten einer Preisanpassung könnte hingegen sprechen, wenn ein Ereignis wie die Corona-Pandemie, der Krieg in der Ukraine und die Blockade in der Straße von Hormus vor deren Beginn für (nahezu) jedermann unvorhersehbar war. Hat der Kunde die Erhöhung der Preise (mit)verursacht, kann das ebenfalls für eine Preisanpassung sprechen.

Kümmerlein –

„Eine gelungene Vertragsgestaltung bedenkt auch mögliche Preisanpassungen.“

Letztlich bleibt es aber dabei, dass stets auf die konkreten Umstände abzustellen ist. Folgt daraus, dass die Preise anzupassen sind, findet eine Preisanpassung gemäß § 313 Abs. 3 BGB ausnahmsweise dennoch nicht statt, falls sie unmöglich oder für eine Partei unzumutbar ist. Dann tritt an die Stelle des Preisanpassungsrechts ein Rücktritts- oder Kündigungsrecht.

Haben die Parteien die Vorschriften des UN-Kaufrechts jedoch nicht ausdrücklich gemäß dessen Art. 6 ausgeschlossen, verdrängen diese grundsätzlich die Vorschriften des BGB. In diesem Fall ist also entscheidend, ob das UN-Kaufrecht eine Möglichkeit vorsieht, den Preis anzupassen. Das ist in den Einzelheiten umstritten, weil das UN-Kaufrecht keine ausdrückliche Regelung hierzu enthält. In den Fokus rückt aber häufig Art. 79 UN-Kaufrecht, wonach eine Partei nicht für ausschließlich außerhalb ihres Einflussbereichs liegende Hinderungsgründe einzustehen hat, welche die Partei vernünftigerweise weder voraussehen noch vermeiden oder überwinden konnte. Eine auf diese Vorschrift gestützte Anpassung des Preises erfordert jedenfalls eine Entscheidung im Einzelfall. Insoweit sind vergleichbare Erwägungen wie bei § 313 BGB einzubeziehen, auch wenn die Schwelle im Rahmen des Art. 79 UN-Kaufrecht womöglich höher ist. In diesem Zusammenhang wird gelegentlich auf den Maßstab der äußersten Opfergrenze hingewiesen.

Für die Praxis bedeutet das, dass Parteien – wenn sie schon nicht die Möglichkeit einer Preisanpassung vertraglich regeln – zumindest bei der Rechtswahl die unterschiedliche Rechtslage selbst innerhalb des deutschen Rechts berücksichtigen. Können sich die Parteien nicht auf eine Preisanpassung einigen, sollten sie gegebenenfalls rechtzeitig rechtliche Unterstützung einholen und vor allem keine überstürzten Maßnahmen umsetzen. Ein Lieferant sollte statt einer umgehenden und umfassenden Einstellung der Lieferung beispielsweise überlegen, ob er seinen Kunden nicht lieber weiter beliefert, sich aber zugleich eine nachträgliche Preisanpassung vorbehält.