Preiserhöhungsklausel im unternehmerischen Verkehr

Die Frage der Wirksamkeit von Preiserhöhungsklauseln stellt sich täglich. Während Preiserhöhungsklauseln gegenüber einem Verbraucher bereits gem. § 309 Nr. 1 BGB unwirksam sind, wenn sie (außerhalb von langfristigen Vertragsbeziehungen) eine Preiserhöhung von Waren oder Leistungen innerhalb von vier Monaten seit Vertragsschluss vorsehen, sind Preiserhöhungsklausel gegenüber einem Unternehmer hingegen gem. § 307 BGB unwirksam, wenn sie ihn unangemessen benachteiligen.

BESTIMMUNG DER UNANGEMESSENEN BENACHTEILIGUNG
Für die Frage, ob die Preisanhebung eine unangemessene Benachteiligung darstellt, ist nach der Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil vom 16.01.1985 – VIII ZR 153/83) auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen. Wurde im Rahmen der bei Vertragsschluss getroffenen Preisvereinbarung auf den jeweils gültigen Listenpreis hingewiesen, so beinhaltet der vereinbarte Preis bereits eine gewisse Abänderbarkeit. Unabhängig hiervon muss die einseitige Preiserhöhung im Vergleich zu der allgemeinen Preisentwicklung auf dem Markt vertretbar sein. Das ist der Fall, wenn der erhöhte Preis an den Endabnehmer weitergegeben werden kann, ohne die Wettbewerbssituation des Betroffenen deutlich zu verschlechtern. Daher ist eine Preisanhebung aufgrund einer allgemeinen Kostenerhöhung (wie z.B. von gestiegene Rohstoff- und Energiekosten), die jeden Anbieter am Markt betreffen kann, zulässig.

Lediglich bei solchen Preiserhöhungsklauseln, die gleichzeitig eine langjährige vertragliche Bindung der Parteien vorsehen, ist eine Preiserhöhung unzulässig – es sei denn, die Klausel würde im Fall einer Preiserhöhung ein Lösungsrecht vom Vertrag einräumen (BGH, Urteil vom 17.12.2002 – X ZR 220/01). In diesem Fall „kompensiert“ das Lösungsrecht die ansonsten bestehende Unwirksamkeit der Klausel.

FAZIT
Preiserhöhungsklauseln im unternehmerischen Verkehr, sind – anders als gegenüber einem Verbraucher – grundsätzlich wirksam, solange es sich bei der Preisanhebung um die Durchsetzung wettbewerbsgerechter Preise handelt. Dem einzelnen Unternehmer ist daher zu empfehlen, bei Angeboten, die auf den „jeweils gültigen Listenpreis“ hinweisen, besondere Vorsicht walten zu lassen. Im Zweifel sollte er für aufeinanderfolgende Bestellvorgänge jeweils gesonderte Verträge abschließen.