Privatadresse und Unterschrift im Handelsregister: Bundesgerichtshof gewährt Löschungsanspruch

29. April 2026
Prof. Dr. Gerrit Forst LL.M. (Cambridge)
Kümmerlein –

Das Handelsregister ist ein öffentliches Register, in dem wichtige Informationen über Kaufleute und Gesellschaften hinterlegt werden müssen. Dies dient der Transparenz und Rechtssicherheit im Rechtsverkehr. Seit dem 01. August 2022 ist das Handelsregister für jedermann kostenlos über das Internet einsehbar.

Das vereinfacht die tägliche Arbeit mit dem Handelsregister deutlich und ist deshalb grundsätzlich zu begrüßen. Es gibt aber auch Schattenseiten: Im Handelsregister finden sich nicht selten Privatanschriften und optische Wiedergaben von Unterschriften (Scans) von Geschäftsführern, Gesellschaftern oder sonstigen an einer Unternehmung beteiligten Personen. Dadurch entsteht Missbrauchspotenzial. Insbesondere besteht die Gefahr, Opfer einer Straftat zu werden, die sich diese Informationen zu Nutze macht.

Dabei ist die Angabe der Privatadresse und Unterschriften im Handelsregister grundsätzlich gar nicht nötig: Gesetzlich gefordert wird nur die Angabe des „Wohnorts“. Das umfasst die Bezeichnung der Gemeinde, in der die betreffende Person ihren Wohnsitz hat (z.B. „Berlin“), nicht die Angabe der genauen Adresse mit Straße und Hausnummer. Auch die optische Wiedergabe von Unterschriften wird gesetzlich nicht verlangt. Dabei handelt es sich um sogenannte „überobligatorische personenbezogene Daten“.

Kümmerlein –

„Das Handelsregister soll Rechtsverhältnisse transparent machen – nicht private Daten preisgeben.“

Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden: Für die dauerhafte Speicherung solcher überobligatorischen Daten im öffentlich einsehbaren Teil des Handelsregisters fehlt eine registerrechtliche Grundlage. Das Register soll die Öffentlichkeit über die Rechtsverhältnisse von Kaufleuten und Gesellschaften informieren – Privatanschriften und Unterschriften sind dafür nicht erforderlich. Das Beurkundungsgesetz erlaubt Notaren ausdrücklich, Urkundenfassungen einzureichen, in denen Privatanschriften geschwärzt und Unterschriften durch „gez. X“ ersetzt sind.

Der Bundesgerichtshof gewährt daher einen Anspruch auf Löschung der Privatanschriften und Unterschriften aus dem öffentlich einsehbaren Teil des Handelsregisters. Die betreffenden Dokumente sind durch bereinigte Fassungen zu ersetzen, in denen die Privatadressen geschwärzt und die Unterschriften durch textliche Hinweise ersetzt werden.

Ein solcher Austausch verhindert künftigen Missbrauch der Daten. Bereits abgerufene Informationen lassen sich dadurch allerdings nicht zurückholen. Deshalb gilt: Wer an einem eintragungspflichtigen Vorgang beteiligt ist, sollte von Anfang an darauf achten, dass die beim Handelsregister eingereichten Dokumente keine vollständigen Privatanschriften oder Unterschriften enthalten.