Prognosezeitraum für die Überschuldung verkürzt

Das COVInsAG (COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes) heißt jetzt SanInsKG (Sanierungs- und insolvenzrechtliches Krisenfolgenabmilderungsgesetz). Viele Regelungen sind geblieben (siehe hierzu unserem Blogbeitrag vom 31.03.2020). Aber eine interessante Neuregelung ist enthalten.

I. Verkürzung des Prognosezeitraums

Das SanInsKG verkürzt den Prognosezeitraum für die Überschuldung nach § 19 InsO befristet bis 31.12.2023 auf vier Monate. Damit wird die Erstellung der Prognose deutlich erleichtert. Denn auch unter „normalen“ Bedingungen ist eine valide Planung der Zahlungsfähigkeit mit erheblichen Unsicherheiten belastet. Dies gilt jetzt erst recht.

II. Abmilderung der Folgen der Energiekrise?

Ob diese Verkürzung des Prognosezeitraum wirklich zur Abmilderung der Krise führen wird – wie der Titel des Gesetzes verspricht –, bleibt abzuwarten. Sicherlich werden die Prognosen präziser und haben so die Chance, zur „Abmilderung“ der Haftung von Organen beizutragen. Dies setzt aber voraus, dass Organe die Prognosen erstellen und dann auch die richtigen Konsequenzen aus den Ergebnissen ziehen.

III. Keine Erleichterungen bei der Zahlungsunfähigkeit

Organe sollten aber auch beachten, dass der Insolvenzantragsgrund der Zahlungsunfähigkeit keine Änderungen erfahren hat. Hier gelten weiterhin die Vorgaben des BGH. Verkürzt gesprochen liegt eine Zahlungsunfähigkeit vor, wenn binnen 3 Wochen nicht mindestens 90 % der fälligen und in diesem Zeitraum fällig werdenden Verbindlichkeiten bedient werden können. Und diese Grenze ist schneller überschritten, als manchem Organ bewusst ist.

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