Wer die Musik bezahlt, bestellt sie auch: Der Notar wird üblicherweise vom Käufer bezahlt. Damit hat der Käufer auch das Recht, sich den Notar selbst auszusuchen. Nur in absoluten Ausnahmefällen sollte ein Käufer akzeptieren, dass der Verkäufer einen von ihm ausgewählten Notar ablehnt.
Bei Erwerb von Wohnungseigentum - gleiches gilt für Teileigentum - tritt der Erwerber in die bestehende Eigentümergemeinschaft ein. Er ist dann auch an Beschlüsse gebunden, die er möglicherweise noch nicht einmal kennt. Unter Umständen haftet er sogar für Verbindlichkeiten, an deren Entstehung er (noch) nicht mitgewirkt hat. Jeder Käufer sollte sich daher die Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft der vergangenen Jahre zeigen lassen. Er wird dabei auch erfahren, ob die Eigentümergemeinschaft reibungslos zusammen arbeitet und welche Besonderheiten die Immobilie etwa im Hinblick auf unerledigte Instandsetzungsarbeiten aufweist.
Wird die Immobilie von einem Bauträger gekauft, ist die Baubeschreibung von zentraler Bedeutung. Im Beurkundungstermin wird diese häufig nicht vorgelesen. Die Baubeschreibung legt aber im Detail fest, in welcher Qualität die einzelnen Bauleistungen zu erbringen sind. Da stößt natürlich auch der Notar an seine Grenzen. Empfehlenswert ist, die Baubeschreibung durch einen Architekten prüfen zu lassen, wenn der Käufer nicht selbst über das nötige Know-How verfügt.