Rechtlicher Jahreswechsel

Seit Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 1. Januar 2002 beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Das führt dazu, dass viele Ansprüche am 31. Dezember um 24 Uhr verjähren. Es wird kolportiert, dass die Stunden vor dem Jahreswechsel eine der höchst frequentierten Zeiten von Gerichtsnachtbriefkästen und -faxgeräten sei, wo noch kurz vor Tores- bzw. Jahresschluss verjährungshemmende Klagen eingereicht werden.

Der Jahreswechsel bringt aber - neben den neuen Steuergesetzen, die freilich häufig erst im Laufe des Jahres mit Rückwirkung auf den 1. Januar verabschiedet werden - noch andere rechtliche Implikationen mit sich.

Während das ganze Jahr über Sprengstoff in Deutschland einer strengen Regulierung unterliegt, ist der Jahreswechsel stets die Zeit der Hobby-Pyrotechniker. § 23 Abs. 1 der Ersten Sprengstoffverordnung regelt nämlich, dass "Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2" - darunter fallen Raketen, China-Böller und so manch andere lärm- und lichterzeugende Gerätschaften - nur in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember den Profis oder Ausnahmebewilligungsinhabern vorbehalten bleiben. Am 31. Dezember und am 1. Januar dürfen diese Feuerwerkskörper von jedermann (ab 18 Jahren!) abgebrannt werden - und zwar ganztätig. So sehr es auch viele stören mag, wenn am Silvestertag bereits morgens die Knallerei beginnt und am 1. Januar, während einige noch von den Folgen einer feuchtfröhlichen Silvesterfeier geplagt werden, ganztägig noch Restbestände an Pyrotechnik abgefeuert werden - sprengstoffrechtlich ist das völlig in Ordnung.

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