Rechtssicherheit für die Online-Hauptversammlung

Die Corona-Pandemie nähert sich ihrem Ende. Das mehrfach von uns besprochene COVMG soll nach aktuellem Stand gleichwohl erst zum 31.8.2022 außer Kraft treten und damit auch noch die kommende Hauptversammlungssaison prägen.

§ 1 Abs. 2 COVMG erlaubt bekanntlich die Durchführung einer Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre, soweit die gesamte Versammlung mit Bild und Ton übertragen wird, die Stimmrechtsausübung und Vollmachtserteilung sowie das Fragerecht der Aktionäre sichergestellt ist und ihnen auch ohne physisches Erscheinen die Möglichkeit zum Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung eingeräumt wird.

Doch reicht dies als Grundlage für die Durchführung einer Online-Hauptversammlung, wenn die Satzung eine solche nicht vorsieht?

Dies wurde in der Vergangenheit immer wieder in Zweifel gezogen und vorgetragen, dass § 1 Abs. 2 COVMG verfassungs- und europarechtswidrig sei. Dem hat das OLG München in seiner Entscheidung vom 28. Juli 2021 (7 AktG 4/21) nun eine klare Absage erteilt.

Zunächst stellt das OLG München klar, dass das COVMG nicht bereits formell verfassungswidrig sei. Der Antragsteller hatte allerhand Fehler des Gesetzgebungsverfahrens vorgetragen, welche sich nach der Ansicht des OLG München jedoch nicht belegen lassen.

Das OLG München sieht in Anschluss an die Entscheidung vom LG Frankfurt vom 23.2.2021 keine materiellen verfassungsrechtlichen Bedenken. Generell sei, solange Kontaktbeschränkungen bestehen, das Abhalten der Hauptversammlung in virtueller Form zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Gesellschaft auch ohne satzungsmäßige Grundlage erforderlich.

Die Einschränkung des Auskunfts- und Informationsrechts der Aktionäre sei zwar vom Schutz des Art. 14 I 1 GG erfasst, könne aber als Inhalts- und Schrankenbestimmung durch das COVMG wirksam beschränkt werden.

Auch der vorgetragene Verstoß gegen die Richtlinie 2007/36/EG der europäischen Union sei nicht ersichtlich. Das dort verankerte Fragerecht des Aktionärs sei nicht als verbal auszuübendes Recht garantiert.

Das Urteil trägt damit im Wesentlichen zur Rechtssicherheit von Beschlüssen einer virtuellen Hauptversammlung bei.

Autor

  • Gesellschaftsrecht
  • M&A
  • Prozessführung und Schiedsverfahren