Rechtswahl in internationalen Kaufverträgen

Import und Export gehören im Handelsverkehr der meisten Gesellschaften zum Tagesgeschäft. Wie im nationalen Rechtsverkehr bleiben auch dort Streitigkeiten nicht aus. Hier sehen sich Gesellschaften oft zusätzlich mit fremdem und damit unbekanntem Recht konfrontiert. Um ungewollte Überraschungen zu vermeiden, kann frühzeitig auf vertraglicher Basis gegengesteuert werden.

Internationales Privatrecht

Internationales Privatrecht (kurz IPR) bezeichnet die Gesamtheit der Rechtssätze des nationalen Rechts. Weist ein Sachverhalt Berührungspunkte zu verschiedenen Rechtsordnungen auf (bspw. Käufer mit Sitz in Deutschland, Verkäufer mit Sitz in Dänemark, Lieferung der Ware an einen holländischen Endabnehmer), so muss mittels des IPR ermittelt werden, welche von mehreren möglichen nationalen Rechtsordnungen im Einzelfall Anwendung findet.

Anwendbares Recht

Ist im Vertragswerk keine Rechtswahl getroffen, so kann das UN-Kaufrecht (CISG) als sog. vorrangiges vereinheitlichtes Sachrecht Anwendung finden. Es findet auf Kaufverträge über Waren zwischen Parteien Anwendung, die ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben, wenn diese Staaten Vertragsstaaten sind, Art. 1 Abs. 1 CISG. Das UN-Kaufrecht regelt jedoch lediglich den Abschluss des Kaufvertrages und die aus ihm erwachsenden Rechte und Pflichten für Verkäufer und Käufer, Art. 4 S. 1 CISG.

Kommt es aber bspw. auf Fragen der Geschäftsfähigkeit oder Stellvertretung an, ist gem. Art. 7 Abs. 2 CISG das anwendbare Recht nach den Regeln des IPR zu bestimmen. Bei vertraglichen Schuldverhältnissen findet die Rom I-VO Anwendung. Nach Art. 3 ff. Rom I-VO bestimmt sich dann das anzuwendende nationale Recht.

Rechtswahl

Art. 3 Abs. 1 S. 1 Rom I-VO eröffnet den Vertragsparteien die Möglichkeit der Rechtswahl. Die Wahl kann zugunsten einer Rechtsordnung der Vertragspartner erfolgen oder eine neutrale Rechtsordnung wählen (Letztere mit den Einschränkungen des Art. 3 Abs. 3 Rom I-VO). Die Rechtswahl kann individualvertraglich oder mittels AGB erfolgen. Erfolgt die Rechtswahl in AGB, ist die Wirksamkeit solcher Klauseln nach Art. 3 Abs. 5 i. V. m. Art. 10 Abs. 1 Rom I-VO zu prüfen. Die Prüfung richtet sich nach dem gewählten Recht. Bei Verbraucherverträgen gilt es zu beachten, dass die Rechtswahl nicht zur Unterschreitung des Verbraucherschutzniveaus am Aufenthaltsort des Verbrauchers führen darf, Art. 6 Abs. 2 Rom I-VO. Die getroffene Rechtswahl der Parteien hat dort ihre Grenzen, wo zwingende Vorschriften die Anwendung eines bestimmten Rechts vorschreiben, Art. 9 Abs. 2 Rom I-VO.

Fazit

Nicht selten kommt es in internationalen Handelsbeziehungen zu Rechtsstreitigkeiten. Dies dürfte vor dem Hintergrund und den Auswirkungen der Corona-Pandemie aktueller denn je sein. Um Rechtsunsicherheit und die teilweise komplexe Suche nach dem anwendbaren Recht zu vermeiden, empfiehlt es sich, eine Rechtswahlklausel in den Vertrag aufzunehmen.

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