Reden ist Silber, Schweigen ist Gold?

Werden Gläubiger einer Kommanditgesellschaft (KG) nicht befriedigt, droht den Kommanditisten häufig Ungemach. Zwar haftet ein Kommanditist grundsätzlich nur beschränkt auf die Haftsumme; wurden allerdings Einlagen an den Kommanditisten zurückgezahlt, so kann der Kommanditist doch auf (Rück-)Zahlung dieser Einlagen in Anspruch genommen werden. Hier können empfindliche Beträge drohen. Geltend gemacht wird dieser Anspruch zumeist durch den Insolvenzverwalter der KG. So war auch es auch in dem Fall, über den der Bundesgerichtshof am 04.05.2021 (II ZR 37/20) zu entscheiden hatte.

In diesem Fall war die Haftsumme im Laufe der Zeit herabgesetzt worden. Die Herabsetzung der Haftsumme setzt gegenüber Altgläubigern, also solchen, die noch zu Zeiten der Geltung der höheren Haftsumme Forderungen erlangt haben, eine sog. fünfjährige Nachhaftfrist in Gang. Die Altgläubiger können sich also noch weitere fünf Jahre auf den höheren Haftungsbetrag berufen, danach sind sie auf den geringeren Betrag verwiesen.

Die Herabsetzung der Haftsumme ist im Handelsregister einzutragen, was in dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall zeitlich erst deutlich nach der Beschlussfassung geschehen war. Die Gläubiger der KG hingegen hatten unmittelbar nach der Beschlussfassung Kenntnis von der Herabsetzung der Haftsumme erlangt.

Aber welcher Zeitpunkt ist für den Beginn der Fünfjahresfrist maßgeblich? Kommt es auf die Eintragung an oder reicht die positive Kenntnis des Gläubigers?

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass die fünfjährige Nachhaftung des Kommanditisten mit dem Ende des Tages beginnt, an dem der Altgläubiger Kenntnis von der Herabsetzung erlangt, wenn dieser Zeitpunkt vor Eintragung im Handelsregister liegt. Die Eintragung der Herabsetzung der Haftsumme im Handelsregister legt nur den spätesten Zeitpunkt fest, zu dem die Nachfrist auf jeden Fall beginnt. Die Eintragung befreit den Kommanditisten also von der Pflicht, alle Gläubiger einzeln zu informieren.

Man kann allerdings jedem Kommanditisten nur raten, sich nicht auf die Eintragung zu verlassen. Bestehen insbesondere Großgläubiger, ist vielmehr dringend anzuraten, jedenfalls diese über den Herabsetzungsbeschluss zu informieren, um so möglichst früh die fünfjährige Nachhaftfrist anlaufen zu lassen. In diesem Fall ist Reden also doch Gold.

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