Reform des Grunderwerbsteuergesetztes: Auswirkungen auf Share Deals

Seit 2019 wird die Reform des Grunderwerbsteuergesetzes diskutiert, nämlich dahingehend, Share Deals beim Erwerb von Grundstücken und Immobilien zu begrenzen. Jetzt hat der Finanzausschuss des Bundestages die Reform beschlossen. Das geänderte Gesetz soll noch in dieser Legislaturperiode, am 01. Juli 2021 in Kraft treten.

Rückblick

Seinen Ursprung findet diese Reformidee bereits im Koalitionsvertrag der Großen Koalition. Der Beschluss wurde zwar schon im Herbst 2019 erwartet, doch lag dieser Vorgang dann erst einmal still. In der Zwischenzeit äußerten sich die Finanzministerien der Länder dazu, was jedoch keine Auswirkungen auf den ursprünglichen Beschluss (auf der Basis des Regierungsentwurfs) zur Folge hatte. In dem Regierungsentwurf heißt es wie folgt:

„[…] Es ist nicht weiter hinnehmbar, dass die durch Gestaltungen herbeigeführten Steuerausfälle von denjenigen finanziert werden, denen solche Gestaltungen nicht möglich sind. Ziel des Gesetzes ist deshalb die Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen in der Grunderwerb-steuer durch verschiedene Einzelmaßnahmen.“

Dass es sich hierbei gar nicht um missbräuchliche Steuergestaltungen handelt, sondern lediglich um Anwendung des bisherigen Gesetzes, sei mal dahingestellt.

Die zentralen Punkte der Reform im Überblick:

  • Der Schwellenwert für Anteilsübertragungen an Objektgesellschaften soll von 95% auf 90% gesenkt werden;
  • Die Haltefrist wird von 5 auf 10 Jahre erhöht;
  • Einführung eines neuen Tatbestandes für Kapitalgesellschaften (§ 1 Abs. 2b GrEStG), nämlich die Ausweitung des Tatbestandes des Gesellschafterwechsels bei Personengesellschaften auf Kapitalgesellschaften sowie eine Börsenklausel (§ 1 Abs. 2c GrEStG).
  • Im neuen Entwurf soll eine Übergangsregelung hinzugekommen sein, dass bereits vor dem 01.07.2021 übertragene Anteile für die Schwelle nicht mitgerechnet werden.

Bedeutung für die Praxis

Insbesondere bei laufenden Transaktionen sollte also geprüft werden, ob der Vertragsschluss und der dingliche Anteilsübergang noch vor dem 01. Juli 2021 umsetzbar sind, um im Anwendungsbereich des alten Rechts zu bleiben. Ferner ist abzuwarten welche Regelungen und Handlungsempfehlungen für die Übergangszeit noch gefasst werden. Und ob es bei diesen Änderungen bleibt, oder ob Überraschungen zu erwarten sind.  

Ferner bleibt zu hoffen, dass politische Diskussionen nicht zu Lasten der Wirtschaft ausgenutzt werden. Planungssicherheit ist ja im Interesse aller.