Rege Gespräche über die wasserrechtlichen Herausforderungen in Nordrhein-Westfalen

Am gestrigen Tag fand in unseren Kanzleiräumen der zusammen mit dem Institut für Deutsches und Europäisches Wasserwirtschaftsrecht veranstaltete 35. Wasserwirtschaftsrechtliche Gesprächskreis statt. Der Einladung, über das Thema „Wasserrechtliche Herausforderungen in Nordrhein-Westfalen: Von Bergbau bis Emscher-Umbau“ zu diskutieren, folgten rd. 60 namhafte Vertreter aus Wirtschaft, Verwaltung, Justiz und Wissenschaft.

DER KONFLIKT VON WASSER- UND BERGRECHT

Nach einer Begrüßung durch unsere Sozia Frau Dr. Bettina Keienburg fand Herr Professor Dr. Reinhardt als Leiter des Instituts für Wasserrecht einleitende Worte zu den „Dauerbrennern“ Wasser- und Bergrecht. Der zwischen diesen beiden Rechtsregimen bestehende Konflikt ist im Rahmen bergbehördlicher Zulassungen über die Vorschrift des § 19 Abs. 3 WHG zu lösen. Danach muss die Bergbehörde die Entscheidung über einen Betriebsplan, der die Benutzung eines Gewässers vorsieht, im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde treffen. Herr Professor Reinhardt erläuterte, dass den Wasserbehörden damit ein Vetorecht zustehe, da sie der Vorhabenzulassung widersprechen können. Dies könne im Einzelfall zu einer politischen Instrumentalisierung des Einvernehmens führen. Das Einvernehmenserfordernis sei jedoch vor dem Hintergrund des in § 12 Abs. 2 WHG normierten Bewirtschaftungsermessens und der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seinem sog. Nassauskiesungs-Beschlussgrundgesetzlich geboten.

RECHTLICHE UND TECHNISCHE MÖGLICHKEITEN ZUR EINSTELLUNG DER GRUBENWASSERHALTUNG AN RUHR UND SAAR

Herr Dr. Harald Knöchel, Leiter des Zentralbereichs Recht/Compliance der RAG Aktiengesellschaft, referierte über „Wasserrechtliche Aspekte der Grubenwasserhaltung im Steinkohlenbergbau nach Einstellung des Abbaus“. Er erläuterte, dass die Grubenwasserhaltung in aktiven Bergwerken zwingend zur Trockenhaltung betrieben werden muss. Dabei wird Grubenwasser durch Pumpen gefördert und anschließend in der Regel in Oberflächengewässer eingeleitet. Dies ist aufgrund der Kosten und der Belastung der Gewässer durch salzhaltiges Grubenwasser sowohl aus unternehmerischer als auch ökologischer Sicht ein notwendiges Übel. Nach Stilllegung ist aus bergmännischer Sicht keine Wasserhaltung mehr erforderlich. Daher kann sie grundsätzlich eingestellt werden mit der Folge, dass das Grubenwasser im Gebirge durch natürlichen Wasserzufluss ansteigt. Einer Einstellung entgegenstehen können aus wasserrechtlicher Sicht jedoch eine Vermischung mit Trinkwasser, ein eventueller freier Wasseraustritt an der Oberfläche oder eine Mobilisierung und Transport von Schadstoffen, die aus früherem Betrieb stammen.

Für das Ruhrgebiet hat die RAG ein Grubenwasserkonzept Ruhr vorgelegt, das aus Gründen des Trinkwasserschutzes eine dauerhafte Grubenwasserhaltung vorsieht. Im Saarland hingegen besteht nach derzeitigen Erkenntnissen durch ansteigendes Grubenwasser keine Gefährdung des Trinkwassers. Daher sieht das Grubenwasserkonzept Saar das Ansteigen des Grubenwassers bis auf das Niveau der Saar vor, mit anschließendem freien Austritt in die Saar (bei der Schachtanlage Duhamel in Ensdorf). Einer solchen Planung stehe keine Verpflichtung der RAG zur dauerhaften Grubenwasserhaltung entgegen, da der sog. Erblastenvertrag zwischen RAG, RAG-Stiftung und den Kohleländern Nordrhein-Westfalen und Saarland eine Optimierung der Grubenwasserhaltung, nicht aber eine ewige Grubenwasserhaltung vorgibt.

Die Einstellung der Grubenwasserhaltung bedarf im Gegensatz zu den Pumpmaßnahmen keiner wasserrechtlichen Erlaubnis, da ein wasserrechtlicher Genehmigungstatbestand nicht erfüllt ist, sondern allein ein „Nichtgebrauchmachen“ zuvor erteilter wasserrechtlicher Genehmigungen vorliegt. Für die Grubenwasserförderung muss eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden, wenn mehr als 10 Mio. m³ Grubenwasser pro Jahr gepumpt werden. Gegenstand der UVP ist ausschließlich das Heben von Grubenwasser und anschließende Einleiten in das Gewässer. Nicht Gegenstand der UVP sind hingegen mögliche Probleme, die ggf. mit einem natürlichen Anstieg des Grubenwassers verbunden sind. Die UVP ist im Rahmen eines bergrechtlichen Planfeststellungsverfahrens durchzuführen.

Eine PCB-Belastung von Oberflächengewässern stehe einer Einstellung der Grubenwasserhaltung nicht entgegen. Herr Dr. Knöchel erläuterte, dass PCB bei einem Grubenwasseranstieg nicht aufgeschwemmt werde, sondern im Grubengebäude verbliebe. Die Belastung der Oberflächengewässer mit PCB durch den PCB-Gehalt von Grubenwasser sei im Verhältnis zur Gesamtbelastung minimal. So seien etwa nur 0,2 % der PCB-Belastung des Rheins auf den Bergbau zurückzuführen. Dennoch stehe die bergbaubedingte PCB-Belastung im politischen Fokus, hingegen würde keine Diskussion geführt, woher die übrige PCB-Belastung stamme. Auch ein sog. „phasing out“ gelte nicht für die bergbaulich verwendeten PCB-Kongenere. Überdies würden die einschlägigen Umweltqualitätsnormen im Gewässer sicher eingehalten. Herr Dr. Knöchel verwies auf die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Bochum zu einer Strafanzeige des BUND wegen angeblicher rechtswidriger Gewässerverunreinigung durch die RAG im Hinblick auf das PCB im Grubenwasser. In dieser ist dargelegt, dass eine relevante schädliche Gewässerverunreinigung nicht besteht und die Umweltqualitätsnormen eingehalten werden. Einen solchen rechtlich begründeten und objektiven Umgang mit dem Thema Grubenwasser und PCB forderte Herr Dr. Knöchel auch von Politik und Verwaltung.

DER EMSCHERUMBAU ALS GENERATIONENAUFGABE

Herr Thomas Fock, Geschäftsbereichsleiter der Emschergenossenschaft und des Lippeverbands, referierte über die rechtlichen Herausforderungen und Rahmenbedingungen beim Emscherumbau. Nach einem kurzen Abriss der Geschichte der Emschergenossenschaft und der Emscher selbst, die Anfang des 20. Jahrhunderts zu einem effizienten oberirdischen Abwasser- und Entwässerungssystem ausgebaut wurde, erläuterte er die beeindruckenden technischen Eckdaten eines der größten Infrastrukturprojekte Europas: im größten Ballungsraum Europas soll aus dem Abwasserlauf über 80 Kilometern Länge wieder ein Fluss werden. Dazu wird auf einer Länge von 51 Kilometern in bis zu 40 Metern Tiefe ein unterirdischer Abwasserkanal entstehen und oberirdisch durch Renaturierung die Emscher und ihre Nebenläufe in naturnahe Gewässer umgebaut. Die Abwasserbehandlung wird durch den Bau neuer Kläranlagen dezentralisiert.

Herr Fock stoß die rechtliche Diskussion an, welche Anforderungen an den Nachweis der Gewässerverträglichkeit und den Stand der Technik im Sinne des § 57 WHG gestellt werden können. Inwiefern dürfen sich Zulassungsbehörden etwa auf die Merkblätter der BWK stützen: sind diese allein Arbeitshilfen oder können sie rechtliche Bindungswirkung entfalten?

Über die in den Vorträgen dargestellten technischen Herausforderungen und rechtlichen Randbedingungen entspann sich eine rege Diskussion, die beim anschließenden Empfang fortgeführt wurde. Wir bedanken uns bei allen Mitwirkenden und Teilnehmern für eine gelungene Veranstaltung.