Schiedsverfahren – Anmerkungen zu aktueller BGH-Entscheidung in der MDR

Für die streitige Lösung von Konflikten ist neben dem Gang vor ein staatliches Gericht grundsätzlich auch der Weg zu einem Schiedsgericht möglich. Das setzt aber immer eine wirksame Schiedsgerichtsvereinbarung zwischen den Parteien voraus.

ZUSTÄNDIGKEITSRÜGE
Wird eine Schiedsklage eingereicht, kann die beklagte Partei zu Beginn des Schiedsverfahrens die „Rüge der Unzuständigkeit“ des Schiedsgerichts erheben (vgl. § 1040 Abs. 2 ZPO). Hierüber entscheidet zunächst das Schiedsgericht, in der Regel durch einen Zwischenentscheid, selbst. Hält das Schiedsgericht sich für zuständig, steht hiergegen dann der Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch das staatliche Gericht offen. Während des Verfahrens vor dem staatlichen Gericht hinsichtlich der Zuständigkeitsfrage kann das Schiedsgericht das Schiedsverfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen (vgl. § 1040 Abs. 3 ZPO).

ANTRAG AUF GERICHTLICHE ENTSCHEIDUNG
Das hat zur Folge, dass möglicherweise ein Endschiedsspruch durch das Schiedsgericht ergeht, bevor die staatlichen Gerichte letztinstanzlich über dessen Zuständigkeit entschieden haben. Hier stellt sich dann die Frage, ob in diesem Moment noch ein Rechtsschutzbedürfnis für das staatliche Verfahren über die Zuständigkeitsrüge besteht.

RECHTSSCHUTZBEDÜRFNIS NACH ERLASS EINES ENDSCHIEDSSPRUCHS?
Ein solches hatte der BGH bislang mit Hinweis auf das nachgelagerte Aufhebungsverfahren nach § 1059 ZPO abgelehnt. Mit Beschluss vom 9.8.2016 (BGH, Beschluss vom 9.8.2016 – I ZB 1/15) hat der BGH seine Rechtsprechung insoweit geändert. Demnach besteht auch nach Erlass eines Endschiedsspruchs weiterhin ein Rechtsschutzinteresse für das Verfahren über die Rüge der Zuständigkeit nach § 1040 Abs. 3 ZPO.

AKTUELLER BEITRAG IN DER MDR
Weitere Einzelheiten zu dem BGH-Beschluss und eine rechtliche Einordnung sowie Anmerkungen für die Praxis meinerseits dazu finden sich in „Prozessaktiv“ in der aktuellen Ausgabe der Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR).

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