Bis Ende 2020 soll die Verordnung über das Verbot des Inverkehrbringens von bestimmten Einwegkunststoffprodukten und von Produkten aus oxo-abbaubarem Kunststoff (Einwegkunststoffverbotsverordnung – EWKVerbotsV) verkündet werden. Die EWKVerbotsV wurde bereits am 24.06.2020 vom Bundeskabinett beschlossen und dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (Einwegkunststoffrichtlinie). Mit der Verordnung soll die Ressource „Kunststoff“ besser bewirtschaftet und das achtlose Wegwerfen von Abfällen in die Umwelt begrenzt werden.
Mit der EWKVerbotsV werden bestimmte Artikel der Einwegkunststoffrichtlinie umgesetzt. Die Verordnung regelt in § 3 das Verbot des Inverkehrbringens zahlreicher Einwegkunststoffprodukte, für die umweltfreundliche Alternativen bereitstehen. Erfasst werden beispielsweise Wattestäbchen, Einmalteller, Trinkhalme, Rührstäbchen, oder Getränkebecher. Das Verbot gilt auch für Produkte aus biobasierten Kunststoffen bzw. biologisch abbaubaren Kunststoffen. Bei einem Verstoß drohen Bußgelder bis zu 100.000 €.
Die Verbote der EWKVerbotsV beziehen sich auf das Inverkehrbringen bzw. die Abgabe der Produkte durch den Hersteller. Bereits in den Verkehr gebrachte Produkte können weiter verkauft werden. Es soll insbesondere möglich bleiben, durch die Corona-Krise entstandene Warenbestände abzubauen. Langfristig werden die aufgeführten Produkte aber aus dem Handel verschwinden.
Die Regelungen der Verordnung treten am 3. Juli 2021 in Kraft.