Schriftformklauseln in Verbraucher-AGB sind zukünftig unzulässig

Ab dem 01.10.16 dürfen Erklärungen eines Verbrauchers gegenüber dem Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht an schärfere Formerfordernisse als die sog. Textform (§ 126b BGB) geknüpft werden (§ 309 Nr. 13 BGB n.F.). Unternehmen müssen daher z.B. demnächst Kündigungen eines Verbrauchers auch per E-Mail akzeptieren.

Bisherige Situation

Bislang war es zulässig, in AGB gegenüber Verbrauchern Schriftform (§ 126 BGB) für die Abgabe von Erklärungen (z.B. Kündigung) zu verlangen.

Hintergrund

Grund für diese Gesetzesänderung ist, dass heutzutage Verbraucher Verträge im Internet meist einfach formfrei (etwa Anklicken eines Bestellbuttons) abschließen können. Im Gegensatz dazu sehen AGB für eine Kündigung oder andere rechtserhebliche Erklärungen des Verbrauchers oft ein Schriftformerfordernis vor. Dabei würden die Anforderungen an das Schriftformerfordernis von den Verbrauchern häufig falsch verstanden. Sie wüssten nicht, dass die vereinbarte Schriftform im Zweifel auch Erleichterungen vorsähe, d.h. im Einzelfall auch eine E-Mail dem Schriftformerfordernis genügt (§ 127 Abs. 2, 3 BGB).

Konsequenz

Ab dem 01.10.16 darf für Erklärungen von Verbrauchern in AGB keine strengere Form als Textform verlangt werden. Unter Textform versteht man E-Mails, Telefax und Fotokopien. Darüber hinaus können auch Kurzmitteilungen wie SMS, WhatsApp- oder Facebook-Nachrichten darunter fallen. Ausgenommen von der Regelung sind nur Verträge, die notariell beurkundet werden müssen (z.B. Schriftformklauseln in Grundstückskaufverträgen). Sofern bereits das Gesetz strengere Formanforderungen an bestimmte Erklärungen stellt, gelten diese selbstverständlich weiterhin (z.B. Schriftform bei Kündigung des Arbeitsvertrags, § 623 BGB).

Hauptanwendungsfall für diese neue Regelung dürften regelmäßig Kündigungserklärungen sein. Unter die Regelung fallen aber auch Klauseln, die für Mahnungen, Mängelrügen, Fristsetzungen und andere Erklärungen die Schriftform vorsehen. Solche Klauseln sind mit der Gesetzesänderung unwirksam, d.h. der Verwender kann sich nicht mehr auf diese berufen.

Gravierender ist allerdings, dass die Verwendung dieser unwirksamen AGB-Klauseln einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellt. Es besteht daher ein nicht unerhebliches Risiko, von Mitbewerbern oder Verbraucherschutzverbänden gemäß §§ 3a, 8 UWG auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden. Bei den üblicherweise angesetzten Streitwerten können so schon für ein übliches Abmahnschreiben Kosten in nicht unerheblicher Höhe entstehen. Ähnlich wie in vergleichbaren Fällen in der Vergangenheit (z.B. Impressumspflicht auf Internetseiten) können findige Abmahner in der Gesetzesänderung ein lukratives Geschäftsmodell erblicken.

Praxishinweis

Vor diesem Hintergrund sollten AGB – sofern sie sich (auch) an Verbraucher wenden – zeitnah auf mögliche zukünftig unzulässige Schriftformerfordernisse überprüft werden. Eine Übergangsfrist sieht die Gesetzesänderung nicht vor. Schon geschlossene Altverträge sind von dieser Gesetzesänderung allerdings ausgenommen.

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