Sicherstellung der Gasversorgung Gesetz zur Beschleunigung des Einsatzes verflüssigten Erdgases (LNGG)

Am 19.05.2022 hat der Bundestag das LNGG beschlossen (Entwurf der Bundesregierung vom 10.05.2022, BT-Drs. 20/1742 in geänderter Fassung auf Ausschussdrucksache 20(25)90). Damit hat der Gesetzgeber grundlegende und notwendige Verfahrenserleichterungen zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für 8 in der Anlage des Gesetzes aufgeführte schwimmende LNG-Terminals mit Regasifizierungsanlage (floating storage and regasification units = FSRU) und 4 landgebundene Flüssigerdgas-Terminals zuzüglich der Anbindungsleitungen geregelt. Die auf Empfehlung des Ausschusses für Klimaschutz und Energie beschlossene Gesetzesfassung (BT-Drs. 20/1889) differenziert, anders als die 1. Entwurfsfassung der Bundesregierung, zwischen der Beschleunigung der FSRUs, die der Gesetzgeber sehr kurzfristig ab diesem Winter für erforderlich erachtet, und den landgebunden LNG-Teminals.

Hintergrund des Gesetzes ist der unverzügliche und schnellstmögliche Aufbau einer unabhängigeren Gasversorgung vor dem Hintergrund des Ukraine-Kriegs.

Der Bedarf aller von dem Gesetz erfassten 12 Vorhaben ist gesetzlich festgestellt (§ 3 LNGG). Das Erfordernis einer behördlichen Prüfung der Planrechtfertigung entfällt damit. Zudem wird die behördliche Alternativenprüfung hinsichtlich der Standortauswahl der FSRUs und der LNG-Terminals vereinfacht, da die örtliche Lage nicht parzellenscharf aber durch Benennung der Vorhaben und der Ortslagen in der Anlage des Gesetzes konkretisiert ist.

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung und damit auch die damit zusammenhängenden und zeitaufwändigen Verfahrensschritte sind bei FSRUs und deren Anbindungsleitungen, anders als bei den landgebundenen LNG-Terminals, entbehrlich, wenn eine beschleunigte Zulassung des Vorhabens geeignet ist, einen relevanten Beitrag zu leisten, um eine Krise der Gasversorgung zu bewältigen oder abzuwenden. Die Entscheidung darüber obliegt der Zulassungsbehörde, womit der Gesetzgeber die Entscheidung über das Erfordernis oder die Entbehrlichkeit einer UVP nicht selbst getroffen hat, was bedauerlich ist, da damit zusätzlicher und dem Ziel der Beschleunigung entgegenstehender behördlicher Prüfaufwand erzeugt wird.

Die Öffentlichkeitsbeteiligung wird für FSRU und deren Anbindungsleitungen auf zwei Wochen verkürzt (§§ 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 7 Nr. 1 und 2, 8 Abs. 1 Nr. 1 a) u. b) LNGG). Ein Erörterungstermin kann durchgeführt werden, sofern die Behörde diesen für erforderlich hält (§§ 5 Abs. 1 Nr. 3, 7 Nr. 3, 8 Abs. 1 Nr. 1 c) LNGG); zwingend ist ein Erörterungstermin nicht.

Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in Natur- und Landschaft durch FSRUs und deren Anbindungsleitungen müssen nicht zeitgleich mit der Zulassungsentscheidung geregelt werden, sondern können bis zu zwei Jahre nach Erteilung der Zulassungsentscheidung festgesetzt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 LNGG).

Als gesetzliche Regelvermutung wird festgelegt, dass Entnahme und Wiedereinleitung von Wasser für die Regasifizierung aller von dem Gesetz erfassten Vorhaben keine schädlichen Gewässerveränderungen erwarten lassen (§ 7 Nr. 4 LNGG).

Die vorzeitige Besitzeinweisung sowie die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns nach EnWG und damit der Bau der Anbindungsleitung aller von dem Gesetz erfassten Vorhaben werden durch Reduzierung der Anforderungen beschleunigt (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNGG).

Das Vergabeverfahren wird für alle von dem Gesetz erfassten Vorhaben beschleunigt (§ 9 LNGG).

Widerspruch und Anfechtungsklagen gegen eine Zulassungsentscheidung für alle von dem Gesetz erfassten Vorhaben haben keine aufschiebende Wirkung (§ 11 Abs. 1 S. 1 LNGG), das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten.

Mit der Differenzierung der zusätzlichen Beschleunigung von FSRUs im Vergleich zu landgebundenen LNG-Terminals dürfte ein Kompromiss zwischen der ursprünglichen, radikaleren Entwurfsfassung der Bundesregierung und dem Protest von Umweltverbänden gelungen sein. Damit ist eine Inbetriebnahme erster FSRUs noch Ende dieses Jahres möglich, während die LNG-Terminals bei einer beschleunigten Verfahrensführung ab kommendem Jahr zugelassen und ggf. auch bereits in Betrieb gehen können, wenn zuvor von den Möglichkeiten eines vorzeitigen Baubeginns Gebrauch gemacht wird.

Der Bundestag entscheidet in seiner heutigen Sitzung über das LNGG; das Gesetz erfordert die Zustimmung des Bundesrats.

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Autorin

  • Öffentliches Wirtschaftsrecht
  • Umwelt- und Planungsrecht