Sitzverlegung einer ausländischen Personengesellschaft nach Deutschland

Auch wenn hauptsächlich Kapitalgesellschaften über Landesgrenzen hinweg tätig sind, agieren auch immer mehr Personengesellschaften international. In diesem Zusammenhang stellt sich für die Gesellschaften oftmals die Frage einer Verlegung des Gesellschaftssitzes. Während für Kapitalgesellschaften die identitätswahrende grenzüberschreitende Sitzverlegung und dabei der Wechsel in eine äquivalente Rechtsform des Zuzugsstaates analog §§ 122a ff. und 190 ff. UmwG mittlerweile zulässig und praktisch erprobt ist, ist dies für Personengesellschaften noch rechtliches Neuland. Eine Entscheidung des OLG Oldenburg (NZG 2020, 992) gibt erste rechtliche Anhaltspunkte.

Die Entscheidung des OLG Oldenburg

Das OLG Oldenburg hatte über einen grenzüberschreitenden identitätswahrenden Formwechsel einer luxemburgischen Personengesellschaft in eine deutsche Kommanditgesellschaft zu entscheiden. Das Registergericht hatte die Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister mit der Begründung abgelehnt, dass eine grenzüberschreitende Sitzverlegung mangels gesetzlicher Regelungen unzulässig sei.

Nach der Begründung des OLG Oldenburg bestehen hingegen keine Bedenken gegen eine Eintragung. Vielmehr sei die identitätswahrende Sitzverlegung nebst Rechtsformwechsel grundsätzlich dann zulässig, wenn das Recht des Wegzugsstaates (in diesem Fall Luxemburg) eine identitätswahrende Sitzverlegung gestattet. Falls der Wegzugsstaat keine solche Regelung vorsieht, bleibe es bei den Konsequenzen der grundsätzlich weiterhin geltenden Sitztheorie (d. h. kein identitätswahrender Wechsel, sondern Auflösung im Wegzugsstaat und Neugründung in Deutschland). Praktisch vollziehe sich der Formwechsel ohne Analogie zu §§ 122a ff., 190 ff. UmwG, nach allgemeinen Grundsätzen des HGB.

Fazit

Durch die Entscheidung des OLG Oldenburg scheint die grundsätzliche Zulässigkeit einer grenzüberschreitenden Sitzverlegung von Personengesellschaften geklärt zu sein, soweit das Recht des Wegzugstaats die identitätswahrende grenzüberschreitende Sitzverlegung vorsieht. Dennoch lässt die Entscheidung viele Fragen offen und ist bereits in der Literatur kritisiert worden. Neben einigen dogmatischen Problemen bleibt insbesondere unklar, wie sich die Rechtslage im Hinblick auf Arbeitnehmer gestaltet, was für die betroffenen Gesellschaften zu einer erheblichen Planungsunsicherheit führt. Im Hinblick auf die Umsetzung der Mobilitätsrichtlinie in Deutschland und die Reform des Personengesellschaftsrechts bleibt daher abzuwarten, wie sich die Rechtslage weiter entwickelt.