Smartphone-Verbot gekippt – BGH stärkt Aktionärsrechte

24. November 2025
Hanna Hanses
Kümmerlein –

BGH stärkt Teilnahmerecht der Aktionäre

Der BGH hat mit Beschluss vom 8. Juli 2025 (Az. II ZR 24/24) klargestellt, dass das Teilnahmerecht der Aktionäre im Rahmen einer Hauptversammlung gemäß § 118 AktG nicht auf die bloße formale Teilnahme reduziert werden darf, sondern den tatsächlichen Zugang zur Hauptversammlung gewährleistet. Gesellschaften sind verpflichtet, ihren Aktionären die ordnungsgemäße und sachgerechte Ausübung sämtlicher Mitgliedschaftsrechte zu ermöglichen. Dies umfasst insbesondere die Sicherstellung des tatsächlichen Zugangs zur Hauptversammlung sowie das Unterlassen jeglicher Maßnahmen, die geeignet sind, die Wahrnehmung dieser Rechte zu beeinträchtigen oder faktisch zu vereiteln.


Ausgangspunkt dieser Entscheidung war die Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen einer börsennotierten Aktiengesellschaft. Diese hatte in ihrer Einladung zur Hauptversammlung bestimmt, dass Aktionären das Mitführen von Geräten untersagt sei, die zur Anfertigung von Bild- oder Tonaufnahmen geeignet sind – insbesondere Smartphones, Laptops und Tablets. Mehrere Aktionäre verweigerten bei der Einlasskontrolle die Abgabe ihrer Geräte und wurden daraufhin nicht zur Versammlung zugelassen. Sie erhoben Anfechtungsklage gegen die gefassten Beschlüsse, die sowohl vor dem Landgericht als auch vor dem Kammergericht Erfolg hatte. Das Kammergericht ließ die Revision nicht zu, sodass die Gesellschaft Nichtzulassungsbeschwerde erhob.

Kümmerlein –

„Der BGH stellt klar: Das Teilnahmerecht umfasst den freien Zugang zur Hauptversammlung – ein pauschales Smartphone-Verbot ist unzulässig.“

Teilnahmerecht heißt freier Zugang


Der BGH wies die Nichtzulassungsbeschwerde zurück und stellte dabei unmissverständlich klar: Das Teilnahmerecht nach § 118 AktG erschöpft sich nicht in der bloßen Anwesenheit oder in der Möglichkeit zur Stimmabgabe. Es umfasst vielmehr auch den ungehinderten Zugang zu den Versammlungsräumen. Damit ist die Gesellschaft verpflichtet, den Aktionären eine sachgemäße Wahrnehmung ihrer Mitgliedschaftsrechte zu ermöglichen und alles zu unterlassen, was dieses Recht beeinträchtigen könnte. Ein pauschales Verbot technischer Geräte stellt daher einen unverhältnismäßigen Eingriff dar und kann zur Anfechtbarkeit von Beschlüssen führen.


Für Aktionäre bedeutet die Entscheidung eine erneute Stärkung ihrer Position. Für die Gesellschaften hat die Entscheidung des BGH erhebliche praktische Konsequenzen. Zwar sind Sicherheitsinteressen grundsätzlich legitim, sie müssen jedoch verhältnismäßig ausgestaltet werden. Einlassregelungen sollten daher bereits in der Einladung klar kommuniziert werden. Jedenfalls überraschende Einschränkungen am Tag der Versammlung sind unzulässig. Darüber hinaus ist eine sorgfältige Dokumentation aller Maßnahmen zu empfehlen, um im Streitfall die Verhältnismäßigkeit belegen zu können. Gleichwohl besteht bei jeder Einschränkung von Aktionärsrechten stets das Risiko, dass die in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse gemäß § 243 AktG anfechtbar sind.


Aktionärsrechte sind nicht verhandelbar


Der Beschluss zeigt deutlich: Gesellschaften haben ihre Sicherheitsinteressen sorgfältig gegen die Teilnahmerechte der Aktionäre abzuwägen. Anderenfalls droht die Anfechtbarkeit von Beschlüssen mit erheblichen rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen für die Gesellschaft.