Softwarelizenzen – Welche Rechte haben Käufer (nicht)?

Bei der Beratung zu Softwareverträgen geht es immer wieder um die Frage, wie es sich auswirkt, wenn Käufer die Software „überschießend“ nutzen, also beispielsweise absprachewidrig unterlizenzieren.

Softwarehersteller treibt die Sorge um, dass sie ihre Rechte an der Software verlieren könnten oder diese zumindest verwässert werden. Sie befürchten, nicht gegen den Dritten vorgehen zu können, weil er schließlich nicht ihr Vertragspartner ist. Was, wenn dann auch noch der Käufer in die Insolvenz fällt und von ihm nichts mehr zu holen ist?

Kein gutgläubiger Erwerb

Softwarehersteller können beruhigt sein. Denn ein gutgläubiger Erwerb von Nutzungsrechten an urheberrechtsfähigen Computerprogrammen ist nicht möglich. Das bedeutet, dass sich der Dritterwerber gegenüber dem Hersteller der Software nicht auf lizenzwidrige Abreden zwischen ihm und dem Käufer berufen kann – dies völlig unabhängig davon, ob er von dem Lizenzverstoß weiß oder nicht.

Scharfes Schwert: Schadensersatz nach Lizenzanalogie

Das hat mitunter weitreichende Folgen für den unberechtigten Nutzer. Er kann – selbst wenn er im Vertrauen darauf, eine wirksame Lizenz erhalten zu haben – ohne Umwege auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Handelt er fahrlässig, droht Schadensersatz.

Hier ist besondere Vorsicht geboten. Denn das Urheberrecht kennt spezielle Methoden zur Schadensberechnung. Neben der „herkömmlichen“ Möglichkeit, die Schadenshöhe durch den Nachweis der erlittenen Vermögensnachteile zu beziffern, kann der Verletzte auch den sog. Verletzergewinn oder fiktive Lizenzgebühren (sog. Lizenzanalogie) in Ansatz bringen. Nach letztgenannter Berechnungsmethode ist danach zu fragen, was der Verletzer (also der möglicherweise unwissend unberechtigte Softwarenutzer) vernünftigerweise bezahlt hätte, wenn er vor Beginn der Verletzung eine Lizenzvereinbarung mit dem Rechtsinhaber über die geplanten Nutzungen getroffen hätte. Dieser Betrag kann weit über dem liegen, was der Nutzer mit dem lizenzwidrig handelnden Käufer vereinbart hat.

Mit der immer wieder hoch umstrittenen Frage, wie der Schaden nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu berechnen ist, hat sich zuletzt unser Partner Dr. Kay Diedrich auf den Kölner Tagen zum IT-Recht intensiv auseinandergesetzt und zwei lesenswerte Aufsätze in der Fachzeitschrift „Computer und Recht“ veröffentlicht (CR 2020, 429-435 und CR 2020, 497-503).

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