Sozialversicherungsrechtlicher Status des (Minderheits)Gesellschafter-Geschäftsführers

Selbst (mittelbare) Minderheitsgesellschafter einer GmbH, die gleichzeitig Geschäftsführer der GmbH sind, können unter Umständen als selbständig zu qualifizieren sein.

Zwar setzt das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit in aller Regel voraus, dass der betreffende Gesellschafter-Geschäftsführer mit mindestens über der Hälfte des Stammkapitals an der Gesellschaft beteiligt ist. Der Status der Selbständigkeit kann sich aber, wie ein Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23.11.2016 zeigt, auch für einen Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer aus der Gesamtschau der dienstvertraglichen Regelungen, ihrer tatsächlichen praktischen Handhabung sowie der gesellschaftsrechtlichen Stellung des Geschäftsführers ergeben.

Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zu Grunde: Der Geschäftsführer ist mit 20% am Stammkapital einer GmbH beteiligt, die wiederum Alleingesellschafterin derjenigen GmbH ist, bei der er seinen Geschäftsführeranstellungsvertrag hat. In diesem Anstellungsvertrag ist wiederum geregelt, dass der Geschäftsführer von den Beschränkung des § 181 BGB (Verbot des Insichgeschäfts) befreit ist, er nur aus wichtigem Grund als Geschäftsführer gekündigt und abberufen werden kann sowie dass er das Unternehmen der Gesellschaft eigenständig leitet. Zudem verfügt der Geschäftsführer aufgrund der Regelungen des Gesellschaftsvertrages der Alleingesellschafterin, an deren Stammkapital er mit 20% beteiligt ist, über eine sogenannte „Sperrminorität“ im Hinblick auf bestimmte Beschlüsse der Gesellschafter. So bedürfen Beschlüsse betreffend den Abschluss und die Änderung von Geschäftsführeranstellungsverträgen sowie die Erteilung von Weisungen an die Geschäftsführer, auch soweit diese Weisungen sich auf die Geschäftsführer von Tochtergesellschaften beziehen, der Einstimmigkeit.

Da die Regelungen des Geschäftsführeranstellungsvertrages nach den unstreitig gebliebenen Vortrag des Geschäftsführers auch entsprechend in der Praxis gelebt werden, folgert das Gericht aus dieser Zusammenschau, dass der Geschäftsführer nicht abhängig beschäftigt sei. Denn er könne seine Tätigkeit als Geschäftsführer hinsichtlich der Dauer, der Zeit, des Umfangs und des Orts weisungsfrei selbst gestalten. Dies würde zwar dann noch nicht für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit reichen, wenn dem Geschäftsführer diese Position jederzeit entzogen werden könnte. Ein einseitige Entzug der Rechtsposition sei aber aufgrund der Regelungen des Gesellschaftsvertrages der Alleingesellschafterin der GmbH gerade nicht möglich. Die Rechtsposition des Geschäftsführers sei durch die Regelungen zur Sperrminorität auch gesellschaftsvertraglich entsprechend abgesichert.

PRAXISHINWEIS

Durch entsprechende Regelungen zu Gunsten des Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführers kann auch dessen sozialversicherungsrechtlicher Status gestaltet werden. Hierbei kommt es im Ergebnis nicht darauf an, ob der Geschäftsführer unmittelbar oder mittelbar an der betreffenden GmbH beteiligt ist, solange sein Einfluss durch die gesellschaftsvertraglichen Regelungen der Muttergesellschaft auch bei der Tochtergesellschaft, für die er tätig wird, tatsächlich abgesichert ist.

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