Sportwettkämpfe in Corona-Zeiten – „Lockerung“ nur bedingt in Sicht

Der nationale und internationale Wettkampfbetrieb im Sport steht seit Wochen still. Viele Wettkämpfe und Rennen sind abgesagt oder zumindest verschoben worden. Olympia dauert erstmals fünf und nicht vier Jahre, die Spiele in Tokio sollen 2021 stattfinden. Die Tour de France soll nun ab 29. August 2020 durch Frankreich rollen. Die Deutsche Fußball Liga startet ihren Spielbetrieb derweil wieder ab 16. Mai 2020 im „Geisterspiel-Modus“. Auch der Essener Firmenlauf ist betroffen. Der ursprüngliche Termin am 23. Juni 2020 wurde zunächst auf den 8. September 2020 verlegt – Durchführung offen.

Hoffnung auf „Lockerung“

Es verwundert nicht, dass Sportler und Veranstalter im Zuge der aktuell diskutierten und beschlossenen „Lockerungen“ mit Spannung neuen Regelungen entgegensehen. Ein Blick auf die ab dem 11. Mai 2020 geltende neue Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) für NRW dürfte für viele dabei eher ernüchternd wirken. 

Nur Profis können sich langsam „locker machen“

Nach deren § 9 Abs. 1 bleibt jeder Wettkampfbetrieb verboten. Ausgenommen davon ist nur der Profisport nach § 9 Abs. 7 CoronaSchVO. Wettbewerbe in Profiligen sind danach erlaubt, soweit die Vereine bzw. die Lizenzspielerabteilungen der Vereine sich neben der Erfüllung ihrer arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten auch verantwortlich für die Reduzierung von Infektionsrisiken im Sinne des Infektionsschutzgesetzes zeigen und die für die Ausrichtung der Wettbewerbe verantwortlichen Stellen den zuständigen Behörden vor Durchführung der Wettbewerbe geeignete Infektionsschutzkonzepte vorlegen. 

Für Amateur- und Breitensportevents gilt weiter: Nichts geht

Kurz: Wettkampfsport gibt es vorerst unter strengen Auflagen nur für Profis. Amateure dürfen zwar – eingeschränkt – wieder den Trainingsbetrieb aufnehmen. Wettkämpfe bleiben aber jedenfalls bis einschließlich 24. Mai 2020, bis dahin ist die aktuelle CoronaSchVO in Kraft, für den Amateur- und Freizeitsport verboten.

Rätselraten um den Begriff der „Großveranstaltungen“

Schon seit Wochen hatte die Branche zudem darüber gerätselt, was die Regierungen unter dem Begriff der „Großveranstaltungen“ verstehen. Denn diese bleiben jedenfalls bis 31. August 2020 verboten. 

Diesbezüglich bietet die neue CoronaSchVO etwas Abhilfe. § 13 Abs. 2 CoronaSchVO liefert nämlich erstmals eine konkrete Definition. Danach sind Großveranstaltungen „in der Regel“ Volksfeste nach § 60b der Gewerbeordnung, Jahrmärkte nach § 68 der Gewerbeordnung sowie Kirmesveranstaltungen, Stadt-, Dorf- und Straßenfeste, Schützenfeste, Weinfeste und ähnliche Festveranstaltungen.
In Praxi dürften die Abgrenzungen und Entscheidungen der Behörden dazu nicht einfach werden. Was „in der Regel“ eine Großveranstaltung ist, muss es nicht im Einzelfall sein. Von der Frage, was „ähnliche Festveranstaltungen“ sind und was nicht, einmal ganz abgesehen.

Für den Sport erscheinen die allgemeinen Regelungen in § 13 CoronaSchVO unmittelbar aber nicht zu gelten, da die speziellen Regelungen in § 9 CoronaSchVO vorgehen. Für Sportveranstalter und Sportler bleibt damit noch etwas Resthoffnung, dass nach dem 24. Mai und vor dem 31. August 2020 eingeschränkt Wettkämpfe stattfinden können. Aber das ist ebenso offen, wie die Frage, was ab dem 1. September 2020 erlaubt sein wird.

Fazit: Seriöse Planungen bleiben unmöglich

Für Veranstalter von sportlichen Wettbewerben bleibt die Lage damit unbefriedigend. An Planungssicherheit ist nicht zu denken. Zunächst bleibt, was den staatlichen Regelungsrahmen angeht, nur die Wiedervorlage der CoronaSchVO nach dem 24. Mai 2020.
 

 

 

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