Wer die Anordnung einer Betreuung für den Fall einer möglichen zukünftigen Geschäftsunfähigkeit verhindern möchte, kann eine ihm nahestehende Vertrauensperson mit einer Vorsorge- bzw. Generalvollmacht ausstatten. Diese Vollmacht erlaubt es dem Bevollmächtigten, den Vollmachtgeber in vermögensrechtlichen und nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten zu vertreten.
Dabei näherte sich die Handlungsbefugnis des Bevollmächtigten bislang zwar der des Betreuers an, jedoch war der Bevollmächtigte als gewillkürter Vertreter dem gesetzlichen Vertreter nicht vollkommen gleichgestellt. Deutlich wurde dies z.B. bei der Beantragung eines Erbscheins für den (geschäftsunfähigen) Vertretenen. Im Rahmen des Erbscheinverfahrens muss der Antragsteller u.a. an Eides statt versichern, dass ihm nichts bekannt ist, was der Richtigkeit seiner zur Begründung des Erbscheinantrages gemachten Angaben entgegensteht.
Ist der Antragsteller aufgrund bestehender Geschäftsunfähigkeit zur Abgabe einer solchen Erklärung nicht mehr in der Lage, ist – aufgrund der Höchstpersönlichkeit der Erklärung – eine Vertretung grundsätzlich unzulässig. Bislang konnte in diesem Fall ersatzweise allein der gesetzliche Vertreter, z.B. der Betreuer, die eidesstattliche Versicherung als eigene Erklärung abgeben. Bei den Nachlassgerichten herrschte die Ansicht vor, dass ein gewillkürter Vertreter aufgrund erteilter Vorsorge- bzw. Generalvollmacht diesbezüglich nicht tätig werden dürfe und es zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung grundsätzlich der (zusätzlichen) Bestellung eines gesetzlichen Vertreters bedürfe.
Dem ist inzwischen das OLG Celle (Beschl. v. 20.06.2018, 6 W 78/18) entgegengetreten. Diesem lag ein Fall vor, in welchem eine 95-jährige Frau, die an Demenz erkrankt war, einen Erbschein beantragen wollte, der sie als alleinige Erbin ihres verstorbenen Mannes auswies. Vertreten wurde sie im Erbscheinverfahren von einem durch notarielle General- und Vorsorgevollmacht Bevollmächtigten, der an Eides statt versicherte, dass ihm nichts bekannt sei, was der Richtigkeit der gemachten Angaben im Antrag entgegenstehe. Die Rechtspflegerin am Nachlassgericht hatte den Antrag mit der Begründung abgelehnt, der Bevollmächtigte sei zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht berechtigt.
Die dagegen eingelegte Beschwerde hatte Erfolg. Das Gericht entschied, dass ein Vorsorgebevollmächtigter einem gesetzlichen Vertreter grundsätzlich gleichstehe, weil durch die Vorsorgevollmacht gerade die Anordnung einer Betreuung ersetzt werden soll. Dem durch notarielle Vollmacht Berechtigten sei es gestattet, selbst die eidesstattliche Versicherung abzugeben.
Das Urteil stärkt die Rechte von Vorsorge- bzw. Generalbevollmächtigten und schafft sowohl für Vollmachtgeber als auch für Bevollmächtigte Rechtssicherheit.