Steueroptimierung im Erbfall

In der öffentlichen Diskussion ist stets die Rede von Inhabern großer Vermögen, die ihren Nachlass steueroptimiert an ihre Rechtsnachfolger weitergeben. Das erweckt den Anschein, als lohne es sich bei kleinen oder mittleren Vermögen nicht, überhaupt einmal über diesen Aspekt nachzudenken und sich entsprechend beraten zu lassen.

Dazu soll dieser Beitrag anregen.

Ausgangspunkt sind die Steuerfreibeträge des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes, die für Ehegatten einen Freibetrag von 500.000,00 € und für Kinder einen solchen von je 400.000,00 € vorsehen, was bedeutet, dass jeder Elternteil jedem Kind Barvermögen oder andere Vermögenswerte in Höhe von 400.000.00 € steuerfrei zukommen lassen kann.

Im Falle eines 4-Personen-Haushaltes (Eltern und 2 Kinder) kann jeder Ehegatte auf den anderen 500.000,00 €, auf jedes Kind 400.000,00 € steuerfrei übertragen, d.h. jedem Elternteil stehen zur steuerfreien Übertragung 1.300.000,00 € zur Verfügung, so dass insgesamt 2.600.000,00 steuerfrei verschenkt bzw. vererbt werden können.

Voraussetzung hierbei ist, dass die Vermögensmassen innerhalb der Familie richtig verteilt sind.

Ist ein Ehegatte Alleineigentümer eines Vermögens von 2.6 Mio. €, so kann er hiervon lediglich 500.000,00 steuerfrei auf seinen Ehegatten und insgesamt 800.000,00 € auf seine beiden Kinder übertragen/vererben.

Sind die Ehegatten zu ½ Anteil am Vermögen beteiligt, so überträgt jeder Ehegatte auf den anderen 500.000,00 € und auf die beiden Kinder insgesamt 800.000,00 € steuerfrei, was zu einer Verdoppelung des Steuerfreibetrages in Bezug auf die Kinder führt (1.6 Mio. €).

D.h.: Wichtig für eine steuergünstige Vererbung oder Schenkung ist die richtigeVerteilung des Vermögens.

Aber auch der eheliche Güterstand spielt eine Rolle.

Bei der vorstehenden Berechnung wurde unterstellt, dass die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Hier erben die Ehegatten nach dem Tod eines von ihnen von Gesetzes wegen die Hälfte, die Kinder gemeinsam die andere Hälfte.

Anders sieht es beim Güterstand der Gütertrennung aus. In diesem Fall erbt der überlebende Ehegatte ¼ und die Kinder erhalten insgesamt ¾ des Nachlasses des verstorbenen Ehegatten. Bei dieser Konstellation „modifiziert“ das Finanzamt für den Fall, dass sich die Eheleute testamentarisch gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt haben, den 

Freibetrag zu Lasten des überlebenden Ehegatten, weil der Ehegatte – abweichend vom Güterstand des Zugewinnausgleichs - doppelt so viel erhalten hat, als ihm nach dem Gesetz zugestanden hätte.

Deshalb: Vorsicht bei der Vereinbarung einer Gütertrennung. Als Alternative bietet sich zum Beispiel die Vereinbarung des Güterstandes der „modifizierten Zugewinngemeinschaft“ an, die sich zwar nicht expressis verbis im Gesetz findet, von der Rechtsprechung allerdings vorbehaltlos anerkannt ist.

Neben einer optimalen Vermögensverteilung und der Vereinbarung des Güterstandes ist ein maßgeschneidertes Testament (oder Erbvertrag) unerlässlich.

In einem solchen kann man u.a. Vorsorge für den Fall treffen, dass der Erblasser „vergessen“ hat, schon zu Lebzeiten den Steuerfreibetrag zugunsten seiner Kinder – z.B. durch lebzeitige Schenkung – auszunutzen.

Der Erblasser hat u. a. die Möglichkeit, ein sog. Zweckvermächtnis des Inhaltes aussetzen,dass die gemeinsamen Kinder vom erstversterbenden Ehegatten ein Geldvermächtnis zur (teilweisen) Ausnutzung ihrer erbschaftssteuerlichen Freibeträge erhalten.

So kann man post mortem seine Erben unterstützen, Steuern einsparen.

Fazit: Es besteht auch für Inhaber kleiner und mittlerer Vermögen Anlass, bei der Gestaltung des Vermögens und der Erbfolgeregelung steuergünstige Konstellationen auszuschöpfen.

Sparen sollte man bei den Steuern, nicht aber an einer optimalen Beratung!