Stichtag 01.02.2017: Inkrafttreten von Informationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz („VSBG“) und Sanktionieren von Pflichten nach der Verordnung über die Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten („ODR-VO“)

§§ 36, 37 VSBG

Nach Artikel 24 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (2013/11/EU) und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (2013/524/EU) treten am 01.02.2017 zwei neue Informationspflichten in Kraft.

  • § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz verpflichtet Unternehmer, die eine Webseite unterhalten oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden. Der Anwendungsbereich ist also sehr breit. Eine Ausnahme gilt für Unternehmer, die am 31.12. des Vorjahres 10 oder weniger Personen beschäftigt hatten.
    Die Informationspflicht besteht gegenüber dem Verbraucher, d.h. nach § 13 BGB jeder natürlichen Person die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
    Der Unternehmer muss in einem ersten Schritt prüfen, ob er verpflichtet ist, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen und ggf. hierüber informieren. Eine solche Verpflichtung kann sich z.B. aufgrund Gesetzes oder aus einer Verbandssatzung ergeben. Falls eine solche Verpflichtung nicht besteht, muss der Unternehmer in einem zweiten Schritt prüfen und erklären, ob er freiwillig bereit ist, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
    Besteht danach eine Verpflichtung zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle oder ist der Unternehmer freiwillig bereit, sich zur Teilnahme zu verpflichten, muss er die Anschrift und Webseite der zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle angeben sowie erklären, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
    Ist der Unternehmer nicht zur Teilnahme verpflichtet und außerdem nicht bereit, freiwillig an einer Verbraucherschlichtung teilzunehmen, muss der Unternehmer auch dies verlautbaren. Das folgt aus dem Wortlaut von § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG, nach dem zu erklären ist, inwieweit eine Verpflichtung oder Bereitschaft besteht, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
  • 37 VSBG knüpft an eine Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag an, die durch den Unternehmer und den Verbraucher nicht beigelegt werden konnte. In diesem Fall hat der Unternehmer den Verbraucher in Textform auf die Anschrift und Webseite einer für ihn zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen. Diese Verpflichtung besteht unabhängig von § 36 VSBG, d.h. für jede solche Streitigkeit nach dem 01.02.2017.

ART. 14 ODR-VO

Art. 14 ODR-VO ist bereits in Kraft, jedoch treten die Rechtsfolgen in Deutschland erst am 01.02.2017 in Kraft. Grund dürfte sein, dass Art. 14 Abs. 2 ODR-VO in Deutschland erst durch § 36 VSBG konkretisiert wird.

Nach Art. 14 Abs. 1 ODR-VO haben Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze auf ihrer Website einen Link zur OS-Plattform(= Europäische Online Streitbeilegungs-Plattform) einzustellen und ihre E-Mail Adresse anzugeben.

Nach Art. 14 Abs. 2 ODR-VO muss ein Unternehmer, der Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingeht und bereit oder verpflichtet ist, eine Verbraucherschlichtungsstelle für die Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern zu nutzen, die Verbraucher über die OS-Plattform und die Möglichkeit, diese für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen, informieren und auf seiner Webseite oder – wenn das Angebot über eine E-Mail erfolgt – in dieser E-Mail einen Link zur OS-Plattform einstellen.

RECHTSFOLGEN

Verstöße gegen §§ 36 und 37 VSBG sowie gegen Artikel 14 Absatz 1 und 2 der ODR-VO können ab dem 01.02.2017 abgemahnt werden, vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 12 UKlaG i.V.m. Artikel 24 Abs. 1 Satz 2 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten.

FAZIT

Die Umsetzung sollte rechtzeitig vorbereitet werden.

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