Stiftungen: Es lohnt der Blick über den Gartenzaun

Seit der sog. „Renaissance“  des Stiftungswesens zu Beginn der 2000er Jahre erfreuen sich auch Stiftungen als Instrument der Nachfolgegestaltung, insbesondere der Unternehmensnachfolge, immer größerer Beliebtheit. Die Motive des Stifters zur Einbringung seines Unternehmens in eine Stiftung können mannigfaltig sein, etwa zur Erhaltung des Unternehmens, zur Sicherung der Kontinuität des Unternehmens und der Unternehmensführung, aber auch aus familiären oder persönlichen Gründen.

Dem potentiellen Stifter stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, wie er sein Vermögen in die Stiftung einbringt: als reine (aber in der Praxis eher seltene) Unternehmensstiftung , als sog. Beteiligungsträgerstiftung oder als Doppelstiftung. Soll dabei noch die Familie des Stifters von deren Erträgen (in gewissem Umfang) profitieren, handelt es sich um eine Familienstiftung.

Auch andere Rechtsräume kennen Stiftungen als Nachfolgeinstrument

Bei der Beratung von potentiellen Stiftern, die sich für die Nachfolgegestaltung durch die Errichtung einer Familienstiftung interessieren, kann es nicht schaden, auch mal den Blick auf den weiteren deutschsprachigen Rechtsraum in Österreich, der Schweiz und Liechtenstein zu werfen. Deren Rechtsordnungen bieten dem Stifter teilweise Gestaltungsmöglichkeiten, die er im deutschen Recht nicht hat. So sind zwar das Recht zur Änderung  oder gar Widerruf der Stiftung nach deren Errichtung durch den Stifter immer wieder mal Gegenstand von Reformvorschlägen in Deutschland, gestattet ist dies dem Stifter bislang nicht. Anders verhält es sich z.B. in Österreich oder Liechtenstein. Auch werden den Stiftungsbegünstigten andernorts weitreichende Befugnisse und Rechte eingeräumt, die dem deutschen Recht fremd sind (z.B. in Österreich Auskunfts- und Einsichtsrechte).

Steuern sind stets Thema bei der Stiftungserrichtung

Zu beachten ist dabei natürlich stets die jeweils unterschiedliche steuerliche Behandlung der (Familien-)Stiftung in Deutschland, Österreich, der Schweiz und Liechtenstein. Das gilt für die Besteuerung der Stiftung in ihren verschiedenen Lebenszyklen (Errichtung, laufende Tätigkeit, Beendigung) , für die Besteuerung des Stifters und die Besteuerung der Begünstigten gleichermaßen. Der Teufel steckt hier oft im Detail. Die verschiedenen steuerlichen Konsequenzen wollen vor Stiftungserrichtung gut durchdacht sein.

Buchtipp

Einen guten Überblick über das Stiftungszivil- und Stiftungssteuerrecht der Familienstiftung im deutschsprachigen Rechtsraum bietet das Buch „Familienstiftung und Nachfolgegestaltung – Deutschland. Österreich. Schweiz. Liechtenstein“ von Christian von Löwe (2. Aufl. 2016). Der Autor scheut sich in diesem Werk nicht, auch die Nachteile der jeweiligen Rechtsordnungen zu benennen. Eine ausführlichere Rezension zu diesem Buch erscheint in einer der nächsten Ausgaben der Zeitschrift für die gesamte erbrechtliche Praxis (ErbR).