Stiftungen und Transparenzregister

Die Zeit drängt: Bis zum 01. Oktober 2017 müssen alle notwendigen Meldungen zu dem neuen Transparenzregister erfolgt sein. Andernfalls können Geldbußen bis zur 100.000,00 Euro, in besonders schweren Fällen bis zur 1 Mio. Euro verhängt werden. Das Transparenzregister ist durch die Neufassung des Geldwäschegesetzes im Zuge der Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinieeingerichtet worden.

Aber was hat das für die Stiftungen zu bedeuten, vor allem für welche Stiftungen? Und was ist zu tun?

RECHTSFÄHIGE STIFTUNGEN

Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 GWG sind grundsätzlich alle juristischen Personen des Privatrechts verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen Mitteilungen zum Transparenzregister zu machen. Dass davon auch die rechtsfähigen Stiftungen erfasst sind, ergibt sich nicht nur aus der Dogmatik, da die rechtsfähige Stiftung nach dem BGB eine juristische Person ist, sondern auch unmittelbar aus dem Gesetzestext des GWG, in dem mehrfach ausdrücklich rechtsfähige Stiftungen als von den Transparenzpflichten erfasste die juristischen Personen erwähnt werden (vgl. § 3 Abs. 2, Abs. 3; § 20 Abs. 3 Satz 3 oder § 21 Abs. 2 GWG). In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/11555, Seite 93) heißt es daher auch lapidar wie folgt:

„Bei Stiftungen bürgerlichen Rechts dagegen ist davon auszugehen, dass in aller Regel eine Mitteilung an das Transparenzregister erfolgen muss, da sich die notwendigen Angaben weder zum Stifter noch zum Vorstand in den Stiftungsverzeichnissen der Länder befinden. Deswegen wird erwartet, dass alle Stiftungen Mitteilungen beim Transparenzregister einreichen müssen.“

Die Gesetzesbegründung ist insoweit jedoch etwas unklar, als dort auch Angaben zum Stifter erwähnt werden, was sich aus dem GWG jedoch nicht ergibt. Nach § 3 Abs. 3 GWG sind bei rechtsfähigen Stiftungen folgende Personen oder Personengruppen als mögliche wirtschaftliche Berechtigte zu melden:

  1. jede natürliche Person, die als Treugeber, Verwalter von Trusts (Trustee) oder Protektor, sofern vorhanden, handelt,
  2. jede natürliche Person, die Mitglied des Vorstands der Stiftung ist,
  3. jede natürliche Person, die als Begünstigte bestimmt worden ist,
  4. die Gruppe von natürlichen Personen, zu deren Gunsten das Vermögen verwaltet oder verteilt werden soll, sofern die natürliche Person, die Begünstigte des verwalteten Vermögens werden soll, noch nicht bestimmt ist, und
  5. jede natürliche Person, die auf sonstige Weise unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf die Vermögensverwaltung oder Ertragsverteilung ausübt.

Sofern der Stifter nicht in eine dieser Kategorien fällt, sind folglich keine Angaben zu ihm zu machen. Allerdings ist der Kreis der möglichen wirtschaftlich Berechtigten recht weit gefasst. Eindeutig müssen bspw. alle Vorstandsmitglieder gemeldet werden. Möglicherweise kann das aber auch Beiräte betreffen, die aufgrund entsprechender satzungsmäßiger Regelungen gem. § 3 Abs. 3 Nr. 5 GWG einen mindestens mittelbar beherrschenden Einfluss auf die Vermögensverwaltung ausüben können. Ein solcher mittelbar beherrschender Einfluss dürfte im Sinne des Gesetzes (arg. ex § 3 Abs. 2 GWG) wohl dann gegeben sein, wenn ein Beiratsmitglied mehr als ¼ der Stimmrechte ausüben (z.B. vierköpfiger Beirat) kann und die Vermögensverwaltung und/oder die Mittelverwaltung in die Kompetenz des Beirates fällt. Daneben wären bspw. nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 bzw. 4 GWG auch die Destinatäre im Falle einer Familienstiftung konkret (Nr. 3) oder jedenfalls nach ihren Merkmalen (Nr. 4) zu melden.

Die Verpflichtung zur Meldung zum Transparenzregister trifft die jeweilige juristische Person, hier also die rechtsfähige Stiftung selbst, und ist vom Vorstand wahrzunehmen, wobei gem. § 20 Abs. 3 GWG alle anderen möglicherweise wirtschaftlich Berechtigten entsprechende Angaben an die Stiftung, also an den Vorstand zu machen haben, damit dieser die entsprechenden Informationen auch an das Register übermitteln kann.

UNSELBSTSTÄNDIGE STIFTUNGEN

Was gilt aber für nichtrechtsfähige, unselbstständige Stiftungen? Die üblichen, gemeinnützigen unselbstständigen Stiftungen sind von den Transparenzpflichten nicht erfasst. Das ergibt sich zum einen daraus, dass sie keine juristischen Personen des Privatrechts und auch keine eingetragenen Personengesellschaften sind, folglich auch nicht zum Adressatenkreis gem. § 20 Abs. 1 GWG gehören. Sie unterfallen im Regelfall auch nicht der Sonderbestimmung des § 21 GWG, der vorrangig die dem deutschen Recht nicht bekannten Trusts anglo-amerikanischer Prägung erfasst. Nach § 21 Abs. 2 GWG sind nichtrechtsfähige Stiftungen nur ausnahmsweise dann transparenzpflichtig, wenn „der Stiftungszweck aus Sicht des Stifters eigennützig“ ist. Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/11555, Seite 131) stellt darauf ab, dass eine nichtrechtsfähige Stiftung eine strukturelle Ähnlichkeit zu einem Trusts haben muss, damit die entsprechenden Meldepflichten greifen. Das wird in aller Regel bei unselbstständigen Stiftungen nach deutscher Rechtsprägung nicht der Fall sein; lediglich unselbstständige Familienstiftungen könnten hier betroffen sein, jedenfalls dann, wenn auch der Stifter selbst als Teil der begünstigten Familie Leistungen erhalten kann.

STIFTUNGSERSATZFORMEN

Die üblichen Stiftungsersatzformen (Stiftungs-GmbH, Stiftungs-AG) sind im Grundsatz gem. § 20 Abs. 1 GWG als juristische Person zwar grundsätzlich transparenzpflichtig, gem. § 20 Abs. 2 GWG ist die Pflicht allerdings – und soweit – bereits erfüllt, wenn sich die entsprechenden Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten aus dem Handelsregister ergeben. Zusätzliche Transparenzpflichten kann es aber dann geben, wenn bspw. ein in der Gesellschafterliste der GmbH ausgewiesener Gesellschafter wegen einer Treuhandabrede die Anteile wirtschaftlich für einen anderen hält. Dann wäre das wieder gesondert über das Transparenzregister bekannt zu machen.

WAS IST ZU TUN?

Die Meldungen zum Transparenzregister erfolgen ausschließlich online über die Seite www.transparenzregister.de, wo alle erforderlichen Angaben nach Registrierung eingetragen werden können.

Die anmeldepflichtigen Personen sollten sich aber gut überlegen, welche Angaben sie in das Transparenzregister einstellen und ggfs. auch ob und welche Dokumente sie beifügen. Ist einmal eine Information im Transparenzregister veröffentlich, kann sie nicht mehr gelöscht werden und bleibt für alle Zeiten dort in den historischen Veröffentlichungsdaten erhalten. Das gilt auch für solche Inhalte, die über die gesetzlichen Pflichtangaben hinausgehen, gleichwohl aber eingereicht worden sind.

AUSBLICK

Eine echte Transparenz schafft das Transparenzregister übrigens nicht. Zuvorderst dient das Register der Information bestimmter, in § 23 Abs. 1 GWG näher bezeichneter Behörden. Dritte können nur Einsicht nehmen, wenn sie der Register führenden Stelle ein berechtigtes Interesse nachweisen, pure Neugier reicht also für eine Einsicht nicht aus. Vor allem ist das Transparenzregister kein Ersatz für das von weiten Teilen geforderte Stiftungsregister mit Publizitätswirkung, also einer Art Handelsregister für Stiftungen.

Sobald im Übrigen alle Verpflichteten das Thema „Transparenzregister“ erledigt haben, können sie sich sogleich einem weiteren neuen Thema und einer neuen Registrierung zuwenden, nämlich dem Legal Entity Identifier (LEI-Code), der ab 03.01.2018 benötigt wird. Dazu werde ich in einigen Wochen in unserem Kümmerlein 360°-Blog ausführlich berichten…

Weitere Artikel zum Thema