Im Oktober 2018 hatte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 08.10.2018 - 20 K 5638/15, BeckRS 2018, 25979) die Frage zu entscheiden, ob eine Sparkassenstiftung einem Informationsgesuch, das auf § 4 Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) gestützt wird, nachkommen muss.
Der Sachverhalt
Der Kläger ist eine natürliche Person. Die Beklagte ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts und eine sogenannte Sparkassenstiftung. Ihre Stiftungszwecke sind Kunst und Kultur, Denkmalpflege, Brauchtum und Heimatgedanke/-geschichte.
Der Kläger verlangte von der Beklagten Informationen zu im Zeitraum von Januar bis März 2015 gemachten Zuwendungen. Er berief sich dabei auf das Informationsfreiheitsgesetz. Die Beklagte lehnte die begehrte Auskunft ab. Dem Ablehnungsschreiben der Beklagten an den Kläger war keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt.
Der Kläger erhob sodann Klage, mit der er sein Auskunftsbegehren weiterverfolgte.
Die Entscheidung
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat die Klage abgewiesen.
Offen gelassen hat das Verwaltungsgericht leider die interessante Frage, ob eine Sparkassenstiftung überhaupt dem Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes nach § 2 IFG NRW unterfällt. Das Verwaltungsgericht stellt jedoch fest, dass einiges dafür spreche, dass die Sparkassenstiftung unter den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 4 IFG NRW falle. Ihr Stiftungszweck dürfe in der Sache zumindest auch darauf ausgerichtet sein, die von der Sparkasse gestifteten Ausschüttungsbeträge nach § 25 Abs. 3 des Sparkassengesetzes NRW (SpKG NRW) für öffentlich-rechtliche Aufgaben der Daseinsvorsorge im Allgemeinen und der Kulturförderung im Sinne des Art. 18 Abs. 1 Landesverfassung NRW (LVerfNRW) im Besonderen zu verwenden.
Da es die Klage im Übrigen für unbegründet hält, hat das Verwaltungsgericht hierzu nicht weiter Stellung bezogen.
Das Verwaltungsgericht stellt weiter fest, dass der Anspruch auf Information gem. § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW ausgeschlossen ist. Das Verwaltungsgericht erkennt in § 12 StiftG NRW ein Spezialgesetz, das eine Sperrwirkung gegenüber dem IFG NRW entfaltet. Das Verwaltungsgericht verweist dabei auf § 12 Abs. 5 StiftG NRW. Hiernach unterliegen behördliche Unterlagen über die Anerkennung und Beaufsichtigung einzelner Stiftungen nicht dem allgemeinen Informationszugang nach dem IFG NRW. Dabei stellt das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Gesetzgebungsmaterialien fest, dass der Gesetzgeber mit § 12 StiftG NRW in Bezug auf die behördlichen Unterlagen eine vorrangige und insoweit abschließende Regelung im Sinne des § 4 Abs. 2 IFG NRW im Sinn gehabt habe.
Adressat des § 12 StiftG NRW ist allerdings die Aufsichtsbehörde, nicht die Stiftung selbst. Es stellt sich daher die Frage, ob die Sperrwirkung des § 12 StiftG NRW auch hinsichtlich eines Auskunftsbegehrens gegenüber einer Stiftung zum Tragen kommt. Das Verwaltungsgericht bejaht dies.
Wesentliche Erkenntnisse
Das Gericht hält es für eher wahrscheinlich - auch wenn es dies im Ergebnis offenlässt -, dass eine Sparkassenstiftung grundsätzlich dem Anwendungsbereich des § 2 IFG NRW unterfällt.
Gleichwohl gilt die Sperrwirkung des § 12 StiftG NRW. Demnach sind Sparkassenstiftungen nicht verpflichtet, Informationen herauszugeben, die der Stiftungsaufsicht unterliegen. Dies gilt insbesondere für das Stiftungsvermögen und dessen Verwendung.
Um den Schutzzweck des § 12 StiftG NRW nicht zu unterlaufen, gilt die Sperrwirkung des § 12 StiftG NRW auch bei einem Auskunftsbegehren gegenüber der Stiftung selbst.
Im Umkehrschluss bedeutet das aber auch, dass eine Sparkassenstiftung solche Informationen herausgeben muss, die nicht der Sperrwirkung des § 12 StiftG NRW unterliegen, weil es sich nicht um der Stiftungsaufsicht unterliegende Informationen handelt. Es ist also nicht gänzlich ausgeschlossen, dass sich eine natürliche Person gegen eine Sparkassenstiftung mit Erfolg auf das IFG NRW berufen kann. Hiervon ausgenommen sind Informationen über die Anerkennung und Beaufsichtigung der Stiftung, mithin die der Stiftungsaufsicht unterliegenden Informationen.