Strengere Regeln für Investoren aus dem Nicht-EU-Ausland

Am 12. Juli 2017 hat die Bundesregierung eine Überarbeitung der Außenwirtschaftsverordnung („AWV“) beschlossen, um  den Erwerb deutscher Unternehmen durch Investoren aus Staaten außerhalb der Europäischen Union stärker zu regulieren. Hintergrund der Änderung sind insbesondere in jüngster Vergangenheit medienwirksam in Erscheinung getretene Übernahmen bzw. Übernahmeversuche deutscher Unternehmen durch chinesische Investoren wie beispielsweise des Roboterherstellers KUKA AG oder des Maschinenbauunternehmens AIXTRON SE.

Die Änderungen betreffen insbesondere die §§ 55 ff. AWV, auf deren Grundlage das Bundeswirtschaftsministerium („BMWi“) sektorübergreifend prüfen kann, ob die Investition eines Nicht-EU-Ausländers in ein deutsches Unternehmen, durch die er mindestens 25 % der Stimmrechte erwirbt, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet und infolgedessen die Transaktion an Bedingungen und Auflagen geknüpft oder – im Extremfall – untersagt werden muss. Neu ist insbesondere die Festlegung von Regelbeispielen branchenspezifischer Unternehmenstätigkeiten, welche das BMWi künftig bei seiner Prüfung als für die öffentliche Sicherheit und Ordnung relevant erachtet. Hierzu zählen u.a. auch Cloud-Computing-Dienste und Entwickler von Software für Kritische Infrastrukturen im Sinne des § 2 BSIG.

Daneben führt die Novelle für verschiedene, als besonders sicherheitsrelevant eingestufte Sektoren Meldepflichten für Beteiligungserwerbe eines Nicht-EU-Ausländers ein, sofern hierdurch der oben genannte Stimmrechtsanteil erreicht oder überschritten wird. Das BMWi hat zukünftig zudem mehr Zeit zu prüfen, ob ein Anteilserwerb die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet.

Was bedeuten die Änderungen für die deutsche Wirtschaft? Dass die im Zusammenhang mit der Neuregelung geäußerte Befürchtung einer künftigen Beschränkung ausländischer Direktinvestitionen begründet ist, erscheint eher fraglich. Denn auch künftig erfordert eine Untersagung des Beteiligungserwerbs – insoweit unverändert -, dass hierdurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird. Allerdings werden sich die Änderungen der AWV – nicht zuletzt aufgrund eingeführter Meldepflichten und verlängerter Prüffristen – aus Sicht der Transaktionsbeteiligten auf die Planung und Durchführung von Beteiligungserwerben auswirken, welche nach den §§ 55 ff. AWV durch das BMWi geprüft werden können.

Ein überaus lesenswerter Beitrag zu diesem Thema findet sich in der Ausgabe von Platow Recht vom 26. Juli 2017, in dem unser Kollege Rechtsanwalt Dr. Maximilian Ziegler, spezialisiert auf Gesellschaftsrecht und M&A, die praktischen Auswirkungen der AWV-Novelle auf Unternehmenstransaktionen erläutert.

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