Stundung von Darlehensraten wegen Corona

Die COVID-19-Pandemie hat nunmehr auch Auswirkungen auf das Verbraucherdarlehensrecht: Gestern in Kraft getreten sind die Regelungen des Gesetzes über die Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, die das Zivilrecht betreffen. Über die Auswirkungen auf das Mietrecht hat Kümmerlein bereits während des Gesetzgebungsverfahrens berichtet (Beitrag vom 26.03.2020). Regelungen hat der Gesetzgeber ferner für diejenigen getroffen, die coronabedingt ihre Darlehen nicht bedienen können.

Gesetzliche Stundungsanordnung

Nach Art. 240 § 3 Abs. 1 EGBGB gilt für Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15.03.2020 abgeschlossen wurden, Folgendes: Raten, die zwischen dem 01.04. und 30.06.2020 fällig werden, werden für die Dauer von drei Monaten gestundet, „wenn der Verbraucher aufgrund der durch Ausbreitung der COVID-19-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einnahmeausfälle hat, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistungen nicht zumutbar ist.“ Unzumutbar ist dem Darlehensnehmer die Ratenzahlung insbesondere dann, wenn sein angemessener Lebensunterhalt oder der Lebensunterhalt seiner Unterhaltsberechtigten gefährdet ist.

Da die gestundeten Leistungen nicht fällig sind, aber erfüllbar bleiben, ist der Darlehensnehmer selbstverständlich berechtigt, das Darlehen auch weiter zu bedienen.

Kündigungsausschluss

Wenn der Verbraucher aufgrund der Stundung nicht in Verzug kommen kann, kann die Bank das Darlehen auch nicht verzugsbedingt kündigen. Dennoch hat der Gesetzgeber ausdrücklich geregelt, dass die Kündigung wegen Zahlungsverzuges, wegen wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Verbrauchers oder der Werthaltigkeit einer gestellten Sicherheit bis zum Ablauf der Stundung ausgeschlossen ist (Art. 240 § 3 Abs. 3 EGBGB).

Folgen der Stundung

Wenn nur die Raten von April bis Juni 2020 gestundet werden, steht der Verbraucher in den Monaten Juli bis September 2020 vor einer Doppelbelastung. Dem hat der Gesetzgeber vorgebeugt: Wenn zwischen den Parteien keine anderweitige Regelung getroffen wird, verlängert sich die Vertragslaufzeit um drei Monate; die jeweilige Fälligkeit der vertraglichen Leistungen wird um diese Frist hinausgeschoben (Art. 240 § 3 Abs. 5 EGBGB). Das scheint auf den ersten Blick schlüssig, doch ergibt sich ein Problem: Was ist mit den Vertragszinsen im Stundungszeitraum? Gerade bei Darlehen, die taggenau verzinst werden, führt die Stundung der fälligen Raten nicht zwingend dazu, dass nicht weiter Zinsen anfallen. Hierdurch erhöht sich die Gesamtbelastung des Darlehens. Wenn sich das Darlehen aber nur um drei Monate verlängert, müsste die höhere Zinslast durch höhere Raten ausgeglichen werden. Ob das vom Gesetzgeber gewollt war, ist zu bezweifeln.

Fazit

Das Anliegen des Gesetzgebers, bankseitige Kündigungen zu vermeiden, wenn coronabedingt Einnahmen wegbrechen, ist nachvollziehbar. Das Gesetz knüpft hier an die Unzumutbarkeit der Ratenzahlung an, was naturgemäß zu Abgrenzungsproblemen führt. Hier mit einer Stundung von Gesetzes wegen zu arbeiten, erscheint sehr weitgehend. Die Einräumung eines Rechts des Verbrauchers, Stundung für drei Monate zu verlangen, hätte es wohl auch getan. Bleibt zu hoffen, dass die Stundungsregelungen nicht über den 30.06.2020 hinaus verlängert werden müssen!

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