Surcharge-Verbot für Kartenzahlungen in Kraft

Am 13. Januar 2018 ist der neue § 270a BGB in Kraft getreten. Darin ist geregelt, dass im Grundsatz für bargeldlose Zahlungen keine zusätzliche Gebühr mehr verlangt werden darf.

Lange war es insbesondere beim Einkaufen und Bestellen im Internet ein Ärgernis, für eine bestimmte Zahlungsart ein zusätzliches Entgelt zahlen zu müssen. Insbesondere bei Flugbuchungen im Internet war die Erhebung von erheblichen Zahlungsmittelentgelten eine willkommene zusätzliche Einnahmequelle für Buchungsportale und Airlines. Zwar gab es bereits zuvor eine Regelung in § 312a Abs. 1 Nr. 4 BGB, wonach die Vereinbarung eines Zahlungsmittelentgelt ist, wenn dem Verbraucher kein zumutbares, unentgeltliches Zahlungsmittel zur Verfügung steht.

Das führte jedoch dazu, dass die Rechtsprechung sich damit auseinandersetzen musste, was ein zumutbares Zahlungsmittel ist. So hielt der BGH die Nutzung des Zahlungsauslösedienstes sofortuerberweisung.de in seinem Urteil vom 18.07.2017 – KZR 39/16 für nicht zumutbar. Auch exotische Prepaid-Lösungen wie VISA Electron oder eine anbieterspezifische Mastercard wurden von Gerichten als nicht zumutbar klassifiziert.

Durch die neue Regelung werden sich diese Fragen jedoch zukünftig nicht mehr in der Form stellen, weil jedenfalls Zahlungen per SEPA-Überweisungen und -Lastschriften sowie mit Karten innerhalb der sogenannten 4-Parteien-Systeme (Kunde, Kundenbank, Händlerbank, Händler) nicht. Dazu gehören EC-Karten sowie einige gängige Kreditkarten wie z.B. VISA oder Mastercard. Auf Kartenzahlungen innerhalb eines 3-Parteiensystems (Kunde, Kartenanbieter, Händler), darunter fallen z. B. American Express oder Diners Club, ist das Verbot des § 270a BGB nicht jedoch anwendbar. Hier wird sich jedoch zeigen, inwieweit Zahlungsmittelentgelte am Markt noch durchgesetzt werden können, wenn diese für eine Vielzahl von Zahlungsmöglichkeiten entfallen.