Überhöhte Vergütung von Betriebsratsmitgliedern als Untreue und Betriebsratsbegünstigung

Die Vergütung von Betriebsratsmitgliedern ist schon seit längerer Zeit Gegenstand auch des Strafrechts. Schließlich ist das Amt eines Betriebsrates ein Ehrenamt. Die Mitglieder des Betriebsrates führen es unentgeltlich, so § 37 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Dies meint, dass für die Betriebsratstätigkeit selbst kein Entgelt gezahlt werden darf. Er erhält schlicht die gleiche Vergütung, als wenn er ohne Betriebsratsamt gearbeitet hätte. Vergütungserhöhungen dürfen nur einer betriebsüblichen Entwicklung entsprechen. Allerdings dürfen Betriebsratsmitglieder gemäß § 78 Satz 2 BetrVG weder begünstigt noch benachteiligt werden.

Doch nach welchen Maßstäben ist die Höhe der Vergütung festzulegen? Hierzu hat sich nun der Bundesgerichtshof positioniert.

Entscheidung des Bundesgerichtshofes

Mit einem neuen Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Freisprüche früherer Vorstandsmitglieder und Personalleiter wegen des Verdachts der Untreue wegen Zahlung überhöhter Betriebsratsvergütungen aufgehoben. Dem Urteil lag der Sachverhalt zugrunde, dass freigestellten Betriebsratsmitgliedern über Jahre hinweg eine vergleichsweise hohe Monatsvergütung – teils im fünfstelligen Bereich – und Bonuszahlung – teils im sechsstelligen Bereich – gewährt wurden. Diese überstiegen die Arbeitsentgelte – betriebsverfassungsrechtlich – vergleichbarer Beschäftigter um ein Vielfaches.

Der BGH stellte klar, dass „hypothetische“ Annahmen über die weitere Karriere eines Betriebsratsmitglieds allein kein Maßstab für dessen Bezahlung sein darf. Das Verhandeln mit dem Arbeitgeber „auf Augenhöhe“ bedinge keine entsprechende Vergütung. Der BGH machte in seinem Urteil deutlich, dass Unternehmensverantwortliche gegen ihre Vermögensbetreuungspflichten verstoßen, wenn sie Betriebsräten überhöhte Gehälter bewilligen. Ihnen droht im Zweifel eine Verurteilung wegen Untreue (§ 266 StGB), wenn es sich um einen Verstoß gegen das betriebsverfassungsrechtliche Begünstigungsverbot (§ 78 Satz 2 BetrVG) handelt. Eine höhere Vergütung sei nur dann gerechtfertigt, wenn die überwiegende Anzahl der vergleichbaren Mitarbeiter eine solche Entwicklung typischerweise bei normaler betrieblicher und personeller Entwicklung genommen hätten. Zudem scheint jetzt auch der BGH davon auszugehen, dass eine höhere Vergütung möglich ist, wenn das Betriebsratsmitglied auch ohne Betriebsüblichkeit wegen seiner Amtsübernahme nicht in die höher vergütete Position aufgestiegen wäre. Ausnahmen hiervon sehe das Betriebsverfassungsgesetz nicht vor. Die erste Möglichkeit hatte das LG Braunschweig noch nicht anerkannt.

Fazit und Auswirkung für die Praxis

Das Urteil des BGH hat große Bedeutung für die betriebliche Praxis. Hatte das LG Braunschweig noch die Möglichkeit der Übernahme eine Beförderungsstelle außer Acht gelassen, scheint der BGH diese jetzt anzuerkennen. Unternehmen und insbesondere Leitungsfunktionen wie Vorstände, Geschäftsführer und Personalleiter sollten dennoch detailliert dokumentieren, wie und welche konkreten Vergleichsgruppen bei der Beurteilung der Betriebsratsvergütung gebildet wurden oder warum eine nicht betriebsübliche höhere Vergütung auch jedem anderen Mitarbeiter bei Erfüllung der Kriterien zuteil geworden wäre, um sich erst gar nicht strafrechtlichen Risiken auszusetzen.