Umfangreiche Änderungen des UVPG

Am 28.07.2017 ist das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung verkündet worden (BGBl I S. 2808).

Das Gesetz enthält in seinem Artikel 1 eine Vielzahl von z.T. weitreichenden Änderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Das Gesetz dient der Anpassung des UVPG an die Vorgaben der Richtlinie 2014/52/EUdes Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.04.2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, die die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben zu den Voraussetzungen und zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung umfassend novelliert (s. Gesetzesbegründung der Bundesregierung, BT-Drs. 18/11499, S. 56).

Artikel 2 des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung enthält die Folgeänderungen, die sich aus den Änderungen des UVPG ergeben. Diese betreffen zahlreiche Fachgesetze, wie u.a. das Atomgesetz, das Baugesetzbuch, das Bundesberggesetz, das Bundes-Bodenschutzgesetz, das Kreislaufwirtschaftsgesetz, das Netzausbaubeschleunigungsgesetz und das Raumordnungsgesetz, sowie Verordnungen, wie u.a. die Rohrfernleitungsverordnung und die UVP-V Bergbau.

Eine Übergangsregelung besteht für vor dem 16.05.2017 eingeleitete UVP-Verfahren. § 74 UVPG sieht vor, dass UVP-Vorprüfungen, die vor diesem Datum eingeleitet wurden, und Umweltverträglichkeitsprüfungen, für die zu diesem Zeitpunkt bereits das Scoping-Verfahren eingeleitet wurde bzw. die Unterlagen vorgelegt wurden, nach den Bestimmungen des UVPG in der Fassung, die vor dem 16.05.2017 galt, fortzuführen sind. Entsprechendes gilt für Strategische Umweltprüfungen.

Die meisten Änderungen des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung sind am Tag nach der Verkündung des Gesetzes, am 29.07.2017 in Kraft getreten. Allein wenige das Raumordnungsrecht betreffende Vorschriften treten am 29.11.2017 in Kraft.