Und einer haftet doch

Die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (= GbR) haften für die Verbindlichkeiten der Außen-GbR akzessorisch für deren Verbindlichkeiten. Akzessorisch bedeutet, dass die Gesellschafter immer dann haften, wenn auch die GbR haftet. Die Haftung der Gesellschafter ist also abhängig von der Schuld der Gesellschaft. Der Gläubiger kann sich sogar aussuchen, ob er die GbR oder den Gesellschafter in Anspruch nimmt. Ist die Haftung der GbR untergegangen, so haftet auch der Gesellschafter nicht (mehr).

Ausfluss dieser „Mithaftung“ ist, dass sich der Gesellschafter auch auf Einreden der Gesellschaft berufen kann. Kann also die GbR der gegen sie gerichteten Forderung etwas entgegenhalten, kann das auch der Gesellschafter. Ist also die Verbindlichkeit der Gesellschaft z.B. verjährt, kann sich der Gesellschafter auf diese Verjährung berufen. Verjährung bedeutet, dass der Schuldner die Begleichung der Forderung dauerhaft verweigern kann. Der Gläubiger kann seine Forderung also nicht mehr durchsetzen, obwohl sie eigentlich besteht.

Aber Achtung: Eine Haftung des Gesellschafters kann trotzdem in Betracht kommen! Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 16.12.2021 – IX ZR 81/21 noch einmal klargestellt. Was war passiert?

Die Gesellschafter einer GbR hatten die GbR aufgelöst, also beendet. Für diesen Fall sieht § 159 HGB eine Sonderverjährung vor. Ansprüche gegen die Gesellschafter verjähren erst binnen 5 Jahren nach der Auflösung. Das heißt, der Gläubiger kann noch 5 Jahre lang auf den Gesellschafter zugreifen.

Festgestellt hat der Bundesgerichtshof noch einmal, dass sich diese Verjährungsfrist auch dann nicht verkürzt, wenn die Verbindlichkeit der Gesellschaft zu einem früheren Zeitpunkt verjährt. Es steht dem Gesellschafter lediglich frei, sich auf die der Gesellschaft zustehende Einrede der Verjährung zu berufen. Dies muss er auch ausdrücklich tun.

Das machten die Gesellschafter in dem Fall des Bundesgerichtshofs auch. Sie dachten, damit müssten sie nicht mehr zahlen. Aber weit gefehlt.

Was in die Gesellschafter übersehen hatten war, dass die Gesellschaftsschuld und die Gesellschafterschuld ein eigenständiges Schicksal nehmen können – trotz eigentlich spiegelbildlicher Haftung. Die Akzessorietät kann also durchbrochen werden. Und dies ging im Fall des Bundesgerichtshofs wie folgt: Der Gläubiger hemmte rechtszeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist gegenüber der GbR die Verjährung gegenüber den Gesellschaftern. Damit konnten sie sich dann aber nicht auf die Einrede der Verjährung der Gesellschaft berufen. Sie haften also unabhängig von der GbR und mussten zahlen.

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