Unternehmenskauf im Mittelstand: Empfehlungen für eine erfolgreiche Transaktion

Gelegentlich erreichen Einen überraschende Anrufe von (neuen) Mandanten: Man sei sich einig, das Unternehmen solle verkauft werden, der Kaufpreis stehe fest, jetzt fehle nur noch der Anteilskaufvertrag, den aber bitte schön „schlank“ halten, aber ja, selbstverständlich muss er sämtliche Risiken für den Mandanten covern. So weit, so gut. Der neue Mandant hat ja jemand angerufen, der sich damit auskennt. Nach einer kurzen Gegenfrage meinerseits, herrscht dann aber gelegentlich doch betroffenes Schweigen: Nein, über Garantien habe man bisher noch nicht geredet. Was es denn damit auf sich habe?

Die Deutschen lieben – zu Recht – ihr BGB. Leider stellt es für M&A-Transaktionen an vielen Stellen keine geeignete Grundlage dar. Vor 120 Jahren bei Abfassung war einfach noch nicht vorherzusehen, vor welche Probleme heute der Verkäufer eines Unternehmens gestellt werden kann. Deshalb wird im Rahmen der Regelungen zum Garantiekatalog und den Rechtsfolgen bei Garantieverletzung ganz ausdrücklich formuliert, wofür und in welcher Höhe der Verkäufer haftet und dabei das deutsche BGB so weit wie möglich außer Kraft gesetzt. Verkäufer übersehen dann gelegentlich, dass insbesondere professionelle Käufer wie z.B. Private Equity Fonds den Garantiekatalog so zu formulieren versuchen, dass sich aufgrund absehbarer Garantieverletzung eine aus Sicht des Verkäufers ärgerliche, mindestens aber signifikante Reduzierung des Kaufpreises ergibt. Da professionelle Käufer immer auch gute anwaltliche Berater haben, ist dem mittelständischen Unternehmer auf Verkäuferseite daher zu empfehlen, ebenfalls einen erfahrenen Transaktionsanwalt einzuschalten, damit die Verhandlungen auf Augenhöhe geführt werden können.

Dabei sollte auch darauf geachtet werden, dass der Berater nicht so spät wie eingangs geschildert in die Transaktion einbezogen wird. Grund für diese späte Einschaltung ist in Anbetracht der für gute Berater zu zahlenden Stundenvergütung von einigen hundert Euro das – nachvollziehbare – Bemühen, Kosten zu sparen. Das dieser Schuss mitunter nach hinten los geht, liegt daran, dass es zum einen erheblich aufwendiger ist, einen verkäuferunfreundlichen Vertrag auf Normalmaß „zurückzudrehen“, so dass der anfänglich eingesparte Aufwand durch den später folgenden Mehraufwand überkompensiert wird. Zum anderen aber können auch schon in der Frühphase einer Transaktion haftungsbegründende Fehler gemacht werden, z.B. durch unprofessionelle Vertraulichkeitsvereinbarungen (Non Disclosure Agreement) oder Absichtserklärungen (Letter of Intent). Es lohnt sich also im wahrsten Sinne des Wortes, früh den Kontakt zu einem transaktionserfahrenen Anwalt zu suchen.