Unternehmenskauf (M&A): Gewinnzuordnung – Erleichterung durch BFH-Entscheidung

Der klassische Fall:

Der Verkäufer verkauft die Geschäftsanteile an seiner GmbH während eines Geschäftsjahrs. Verkäufer und Käufer sind sich – natürlich – einig, dass dem Verkäufer der Gewinn für die Zeit bis zum Übergang der Geschäftsanteile zustehen soll. Denn er hat ihn ja auch erwirtschaftet. So weit, so gut.

Problematisch ist: Der Gewinnanspruch eines Gesellschafters entsteht gesellschaftsrechtlich erst, wenn die Gesellschafter den Jahresabschluss feststellen und über die Gewinnverwendung beschließen. Nach § 20 Absatz 5 EStG wiederum ist die Gewinnausschüttung steuerlich dem zuzuordnen, der im Moment der Fassung des Gesellschafterbeschlusses (wirtschaftlicher) Eigentümer der Anteile ist. Wenn also der Käufer als neuer Eigentümer der Anteile im Folgejahr den Beschluss über die Gewinnverwendung fasst, wird ihm – also dem Käufer (!) – die Ausschüttung steuerlich zugerechnet, wohingegen er sich möglicherweise zivilrechtlich verpflichtet hat, diese Ausschüttung an den Verkäufer herauszugeben.

Diese missliche Situation hat man in der Vergangenheit in der Regel so gelöst, dass der Gewinn des laufenden Geschäftsjahres entweder auf den Kaufpreis aufgeschlagen wurde, oder aber man noch vor dinglichem Übergang der Geschäftsanteile eine Vorabgewinnausschüttung durchgeführt hat. In beiden Fällen bestand natürlich das Problem, dass der tatsächliche Gewinn des Geschäftsjahrs nur – mehr oder minder genau – geschätzt werden konnte.

Nunmehr hilft eine recht aktuell erschienene Entscheidung des BFH weiter (Urteil vom 13.03.2018 – IX R 35/16). Danach kann es ausreichend sein, wenn vor Wirksamwerden des Anteilsübergangs ein Gewinnverteilungsbeschluss gefasst wird und dabei der konkrete Verteilungsmaßstab nach Erstellung der Bilanz hinreichend bestimmbar festgelegt wird.

Damit erübrigt sich zukünftig der „Schuss ins Blaue“ und der Gewinn des laufenden Geschäftsjahrs kann „passgenau“ – und auch steuerlich als Einkünfte aus Kapitalvermögen anerkannt – dem Verkäufer zugewiesen werden.