Update zum Hinweisgeberschutzgesetz

Unternehmen stehen in diesem Jahr vor zwei großen rechtlichen Herausforderungen: Dem bereits geltenden Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (siehe dazu hier, hier, hier und hier) und dem Hinweisgeberschutzgesetz (siehe dazu hier). Letzteres befindet sich noch im Gesetzgebungsverfahren.

Zur Erinnerung: Das Hinweisgeberschutzgesetz wird die zentrale Regelung zum Whistleblowing in Deutschland werden, also dem Melden von Missständen mit dem Ziel, diese zu beenden. Unternehmen und öffentliche Stellen mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten werden ab dem Inkrafttreten des Gesetzes verpflichtet sein, interne Meldekanäle einzurichten. Daneben werden Whistleblower die Möglichkeit haben, Meldungen bei sogenannten externen Meldestellen einzureichen. Dabei handelt es sich um Behörden des Bundes und der Länder. Unter bestimmten Voraussetzungen werden Whistleblower sich auch direkt an die Öffentlichkeit wenden können.

Das Hinweisgeberschutzgesetz setzt eine Richtlinie der Europäischen Union um. Die Bundesregierung hat am 12. Juli 2022 ihren Entwurf des Gesetzes vorgelegt. Der Bundestag hat das Gesetz mit einigen Änderungen, die der Rechtsausschuss des Bundestages in seiner Beschlussempfehlung vorgeschlagen hat, am 16. Dezember 2022 verabschiedet.

Nun muss noch der Bundesrat zustimmen. Er wird sich voraussichtlich in seiner Sitzung am 10. Februar 2023 mit dem Gesetz befassen. Dem Vernehmen nach sieht die Länderkammer noch Verbesserungsbedarf, etwa bei dem anonymen Whistleblowing und bei der Frage, welche Rechte einem von einer falschen Meldung Betroffenen zustehen.

Möglicherweise wird das Hinweisgeberschutzgesetz deshalb noch den Vermittlungsausschuss passieren müssen, ehe es in Kraft treten kann.

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