Urheberrechtliche Fallstricke bei der Verwendung fremder Bilder auf der eigenen Webseite

Eine innovative Präsentation des eigenen Unternehmens im Internet ist heutzutage üblich und fester Bestandteil jeder Marketingstrategie. Für werbewirksame Onlinepräsentationen oder Kataloge sind Unternehmen auf ausdrucksstarke Grafiken, Videos und insbesondere Bilder angewiesen. Was liegt da näher, als das unerschöpfliche Angebot an scheinbar kostenlos verfügbaren Bildern im Internet für die eigene Webseite zu nutzen? Die rechtliche Zulässigkeit einer solchen Verwendung wird dabei nur in seltenen Fällen hinterfragt, die rechtlichen Konsequenzen oftmals bagatellisiert. Dabei drohen dem Verwender im Falle einer rechtswidrigen Nutzung von Bildern Abmahnungen des Rechteinhabers. Die Folgen: Nutzungsuntersagung inklusive Rückruf und Vernichtung von Werbematerial, Schadensersatzzahlungen sowie ein nicht zu unterschätzender Imageschaden. Es lohnt sich also, dem Urheberrecht Beachtung zu schenken.

Bilder sind regelmäßig urheberrechtlich geschützt!

Der freie Zugang zu Fotografien und anderen Bildern im Internet täuscht viele Unternehmen darüber hinweg, dass diese in der Regel urheberrechtlich geschützt sind und die rechtmäßige Bilderverwendung daher insoweit den Erwerb von Nutzungsrechten vom Rechteinhaber voraussetzt. Ohne eine entsprechende Lizenz vom Rechteinhaber stellt das Kopieren und Einfügen solcher Bilder in die eigene Webseite einen Verstoß gegen das Urheberrecht dar.

Bilder von Onlineportalen

Anstelle einer zeitaufwändigen Ermittlung des jeweiligen Rechteinhabers kann man auch über Bildportale schnell und kostengünstig (zum Teil sogar kostenlos) Nutzungsrechte an im Internet verfügbaren Bildern erlangen. Dabei sollte allerdings besonderes Augenmerk auf die jeweiligen Lizenzbedingungen gerichtet werden. Insbesondere kostenlose Bildportale gestatten häufig nur die Nutzung für private Zwecke, so dass eine Verwendung für die Unternehmenswebseite ausscheidet. Darüber hinaus besteht bei jeder Nutzungsart grundsätzlich die Pflicht, den Urheber des jeweiligen Werkes zu benennen. Möchte man dies verhindern, bedarf es einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung, die aber oftmals mit zusätzlichen Kosten verbunden ist.

Bilder von Fotografen

Alternativ besteht etwa die Möglichkeit, einen Fotografen mit der Aufnahme der gewünschten Bilder zu beauftragen. Auch in diesem Fall ist aber dringend darauf zu achten, sich die erforderlichen Nutzungsrechte ausdrücklich und klar definiert einräumen zu lassen. Denn alleine die Tatsache, dass der Auftraggeber für die Herstellung der Fotografien bezahlt hat, ermächtigt ihn nicht dazu, frei darüber zu verfügen. Ist die Nutzungsrechteeinräumung nicht oder nicht eindeutig geregelt, kann sich dies erheblich zu Lasten des Auftraggebers auswirken: Wer beispielsweise einen Fotografen damit beauftragt, für seinen Papierkatalog Produktfotografien herzustellen, erwirbt damit nicht zwangsläufig das Recht zur Nutzung im Onlinekatalog. Auch die allgemeine Vereinbarung „Fotos inklusive Nutzungsrechte“ ist rechtlich ungenügend.

Bilder von Lieferanten

Oftmals werden Unternehmen Produktbilder von ihren Lieferanten zu Werbezwecken zur Verfügung gestellt. Hier gilt es, vor der Verwendung zweierlei zu beachten: Zum einen bedarf es – wie im Falle eines beauftragten Fotografen – einer umfassenden und klaren Nutzungsrechtseinräumung des Lieferanten zugunsten des Unternehmens. Zum anderen sollte sichergestellt werden, dass der Lieferant zur Bereitstellung der Bilder für den beabsichtigten Zweck auch berechtigt ist, d. h. entweder selbst Urheber der Bilder ist oder die entsprechenden Nutzungsrechte auch für die Weitergabe an und Verwendung durch Dritte erworben hat. Anderenfalls verstößt die Bilderverwendung auf der Website des Unternehmens gegen das Urheberrecht.

Fazit

Bei der Verwendung fremder Bilder auf der eigenen Website sollte stets – unabhängig von der Art und Weise des Bilderwerbs – eine eindeutige vertragliche Regelung getroffen werden. Essenziell ist dabei auch bei kostenfrei angebotenen Fotos die Einräumung ausreichender, klar definierter Nutzungsrechte. Bei von Lieferanten bereitgestellten Bildern, die diese wiederum von Dritten erhalten haben, sollte zusätzlich sichergestellt werden, dass die Lieferanten selbst ausreichende Nutzungsrechte innehaben.

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